Gartenwasserzähler
Berechnung der Kanaleinleitungsgebühren
Es besteht die Möglichkeit, dass das nachweislich für die Gartenbewässerung verbrauchte Wasser bei der Berechnung der Kanaleinleitungsgebühren in Abzug gebracht werden kann. Nach § 10 Abs. 2 der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung hat der Gebührenpflichtige den Nachweis für das zur Gartenbewässerung verbrauchte Wasser zu erbringen. Diese Wassermengen werden durch Sonderwasserzähler ermittelt.
Bei Inanspruchnahme dieser Vergünstigung sind folgende Bedingungen zu beachten:
1. Die Abnahme des Sonderwasserzählers zur Ermäßigung der Abwassergebühr ist vom Gebührenpflichtigen zu beantragen.
2. Nach Antragstellung wird der eingebaute Sonderwasserzähler vom gemeindlichen Wasserwart (Bauhof) überprüft und verplombt. Hierfür erhebt die Gemeinde Mainaschaff einmalig eine Kostenpauschale. Die Gemeinde Mainaschaff behält sich jederzeit weitere Überprüfungen des Sonderwasserzählers vor.
3. Sonderwasserzähler für die Gewährung von Befreiungsmengen sind vom Gebührenpflichtigen auf dessen Kosten zu beschaffen, einzubauen, zu unterhalten und zu erneuern.
4. Der Sonderwasserzähler ist fest in die Entnahmeleitung von einer Fachfirma im Auftrag und auf Kosten des Gebührenpflichtigen einzubauen. Der Zählereinbau ist so vorzunehmen, dass eine einwandfreie Zählung des Gartenwassers, erfolgt.
5. Die durch den Sonderwasserzähler erfassten Wasserentnahmestellen dürfen keine direkten oder indirekten Einläufe zum Kanal haben. Z. B. ist auch die Einleitung des Wassers in ein vorhandenes Schwimmbecken nicht zulässig. Das Wasser darf nur zur Bewässerung des Gartens entnommen werden.
6. Die Sonderwasserzähler (Gartenwasserzähler) werden gleichzeitig mit dem Hauptwasserzähler vom Ablesedienst abgelesen. Die gemeindliche Finanzverwaltung berücksichtigt dann die Gebührenermäßigung bei der Verbrauchsgebührenabrechnung.
7. Der Sonderwasserzähler muss entsprechend dem Mess- und Eichgesetz (MessEG) geeicht sein. Nach Ablauf der Eichzeit muss der Gebührenpflichtige den Zählertausch auf seine Kosten entsprechend veranlassen. Danach muss der Zähler wieder vom Bauhof verplombt werden, diese erneute Verplombung ist kostenfrei. Sollte dies nicht geschehen, entfällt somit die Gebührenermäßigung.
8. Zeigt ein Sonderwasserzähler den Verbrauch nicht richtig oder überhaupt nicht mehr an, so hat der Gebührenpflichtige umgehend für eine Reparatur bzw. Auswechselung des Zählers zu sorgen.
Merkblatt "Gebührenermäßigung wegen Gartenwasser (PDF-Datei)"
- zum Antrag auf "Ermäßigung der Kanalwassergebühren" (für den Verbrauch von Gartenwasser)
- zur Gebührentabelle