Eheschließungen
Informationen und Voraussetzungen
"Ehe für alle"
Seit 01.10.2017 gilt die sogenannte „Ehe für alle“. Das bedeutet, die Ehe wird von zwei Personen verschiedenen oder gleichen Geschlechts auf Lebenszeit geschlossen.
Eine bestehende Lebenspartnerschaft kann in eine Ehe umgewandelt werden. Für Infos dazu setzen Sie sich bitte mit Ihrem Standesamt in Verbindung.
Eine neue Lebenspartnerschaft kann ab diesem Zeitpunkt nicht mehr geschlossen werden.
Anmeldung zur Eheschließung - früher Aufgebot
Sie wollen "sich trauen"? Vorher müssen Sie die Eheschließung beim Standesamt Ihres Wohnsitzes anmelden. Der Aushang des Aufgebotes gehört der Vergangenheit an. Bei der Anmeldung geht es nicht nur darum, Termine zu vereinbaren. Sie dient vor allem auch dazu, Ihren Personenstand festzustellen und zu prüfen, ob Ihrem Heiratswunsch "Ehehindernisse" entgegenstehen. Dazu müssen Sie geeignete Unterlagen (siehe unten) vorlegen, d.h. sie zur Anmeldung mitbringen.
Bedenken Sie bitte, dass Sie Ihre Anmeldung zur Eheschließung frühestens sechs Monate vor der Hochzeit vornehmen können.
Wohnt keiner von Ihnen in Mainaschaff, ist das Standesamt Mainaschaff für die Anmeldung zur Eheschließung nicht zuständig. Die Eheschließung ist aber dennoch in Mainaschaff möglich. Melden Sie dann Ihre Eheschließung bitte beim Standesamt Ihres Wohnortes an.
Wenn Sie, Ihre Verlobte oder Ihr Verlobter eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzen, ist eine vorhergehende persönliche Beratung im Standesamt erforderlich. Wollen Sie im Ausland heiraten, empfehlen wir Ihnen, sich unmittelbar mit dem entsprechenden Standesamt oder aber der konsularischen Vertretung des betreffenden Landes in Verbindung zu setzen.
Wenn Sie Ihren Hauptwohnsitz in Mainaschaff haben, volljährig sind, die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen und noch nicht verheiratet oder verpartnert waren, müssen Sie zur Anmeldung folgende Unterlagen mitbringen:
Personalausweis oder Reisepass
Sie müssen bei der Anmeldung ein gültiges Ausweisdokument vorlegen. Neue beglaubigte Abschrift aus dem Geburtenregister (nicht älter als 6 Monate), erhältlich beim Standesamt des Geburtsortes.
Einbürgerungsurkunde
Wenn Sie nicht von Geburt an die deutsche Staatsangehörigkeit besessen haben, müssen Sie die Einbürgerungsurkunde im Original mitbringen.
Gemeinsames Kind
Haben Sie ein gemeinsames Kind, so benötigen wir eine Geburtsurkunde, in der Sie beide als Eltern eingetragen sind. Eine solche Urkunde erhalten Sie bei dem Standesamt, bei dem die Geburt Ihres Kindes eingetragen wurde.
Einige spezielle Anforderungen
Es gibt Fälle, in denen weitere Unterlagen vorgelegt werden müssen. Bitte lesen Sie die nachfolgenden Punkte gut durch, damit Ihre Nachweise vollständig sind:
Sollte einer von Ihnen nicht in Mainaschaff gemeldet sein, müssen Sie zusätzlich eine neue Meldebescheinigung des Hauptwohnsitzes vorlegen. Dies gilt auch, wenn Mainaschaff für Sie beide oder einen von Ihnen Nebenwohnsitz ist. Die Bescheinigung wird von der Meldebehörde Ihres Hauptwohnsitzes ausgestellt.
Wenn Sie bereits verheiratet oder verpartnert waren, benötigen Sie folgendes
- Neuer beglaubigter Ausdruck/neue beglaubigte Abschrift aus dem Geburtenregister (nicht älter als 6 Monate) erhältlich beim Standesamt des Geburtsortes.
- Eine neue Eheurkunde bzw. eine neue beglaubigte Abschrift/Ausdruck aus dem Eheregister der letzten Ehe mit Auflösungsvermerk (erhältlich beim Heiratsstandesamt), beziehungsweise die Partnerschaftsurkunde mit Auflösungsvermerk.
- Zusätzlich zur unmittelbar vorangegangenen Ehe müssen Sie alle früheren Ehen und die Art ihrer Auflösung angeben. Wir empfehlen, vorhandene Dokumente mitzubringen, aus denen sich die Daten sicher erkennen lassen, also beispielsweise Familienstammbücher, Heiratsurkunden und Familienbuchabschriften älteren Datums, Sterbeurkunden und Scheidungsurteile.
In allen anderen Fällen, wenn Sie oder Ihr Partner bzw. Ihre Partnerin eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzen, nicht im Bundesgebiet geboren oder adoptiert sind, Ihre letzte Ehe im Ausland geschlossen haben, gemeinsame Kinder im Ausland geboren sind, sollte zumindest einer der beiden Partner zur Auskunft persönlich bei uns vorsprechen. Sie erhalten dann eine umfassende Beratung, welche Unterlagen für Sie erforderlich sind und wie Sie diese beschaffen können. Wenn Sie verhindert sind, kann die Auskunft auch durch eine mit Ihren persönlichen Verhältnissen gut vertraute Person (beispielsweise Eltern oder Geschwister) eingeholt werden.
Bereits vorhandene, auch ältere personenstandsrechtliche Dokumente und die Ausweise beider Partner sollten in jedem Fall zum Auskunftsgespräch mitgebracht werden.
Vorsprache
Sie sollten stets persönlich gemeinsam vorsprechen, um eine Eheschließung anzumelden. Bei der Anmeldung wird auch der Termin für die Trauung mit Ihnen besprochen und festgelegt. Sollten Sie verhindert sein, kann Ihr Verlobter/Ihre Verlobte die Anmeldung auch alleine tätigen. Hierzu ist eine schriftliche Vollmacht (detaillierte Bevollmächtigung) erforderlich, bringen Sie diese bitte zur Anmeldung mit.
Gebühren
Besitzt einer der beiden Verlobten nicht die deutsche Staatsangehörigkeit, erhöht sich die Gebühr der Eheschließung. Zu diesen Gebühren kommen noch die Kosten für Urkunden und eventuell ein Familienstammbuch hinzu, so dass der individuelle Betrag verschieden ist. Für Eheschließungen außerhalb der Öffnungszeiten fallen zusätzliche Gebühren an.
Heiraten im Ausland
Auch im Ausland geschlossene Ehen werden grundsätzlich anerkannt, wenn die Trauung in der für das jeweilige Land üblichen und vorgeschriebenen Form von den zuständigen Stellen durchgeführt worden ist. Sie sollten sich rechtzeitig informieren, welche Papiere Sie für Ihre Eheschließung benötigen. Auskünfte können Ihnen entweder das entsprechende Standesamt selbst, die deutschen Konsulate in den einzelnen Ländern, aber auch die Botschaft des betreffenden Landes in der Bundesrepublik geben.
Manche Staaten fordern von Ihnen ein "Ehefähigkeitszeugnis", das Ihnen Ihr zuständiges Wohnsitzstandesamt ausstellt. Hierzu gehören z.B. Bolivien, Finnland, Frankreich, Griechenland, Island, Italien, Japan, Luxemburg, Marokko, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Schweden, Schweiz, Spanien, Tschechische Republik, Türkei, Ungarn. Nicht ausdrücklich gefordert, aber hilfreich ist ein Ehefähigkeitszeugnis in folgenden Ländern: Belgien, Dänemark, Großbritannien, Jugoslawien, Kroatien, Norwegen, Seychellen. Für die Ausstellung dieses Zeugnisses werden die Unterlagen benötigt, die auch für die Anmeldung einer Eheschließung vorgelegt werden müssen. In anderen Ländern reichen schon Ihr Reisepass und eine internationale Geburtsurkunde aus.
Lassen Sie Ihre ausländischen Heiratsurkunden möglichst direkt durch die zuständige ausländische Behörde beglaubigen, bzw. eine Apostille anbringen. Bei Staaten die dem Apostille-Abkommen nicht beigetreten sind, müssen die Urkunden durch die deutsche Botschaft vor Ort legalisiert werden. Diese Beglaubigungen dienen zum Beweis, dass die Urkunden echt sind. Erläuterungen zu diesen "Echtheitsbestätigungen" sind nachfolgend aufgeführt.
In einigen europäischen Staaten bedürfen die Urkunden keiner förmlichen Beglaubigung. In Mitgliedsstaaten des Haager Übereinkommens vom 5. Oktober 1961 zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation muss die Heiratsurkunde mit einer sogenannten Apostille (siehe untenstehendes Muster) versehen sein. Die "Apostille" ist die förmliche Überbeglaubigung der Urkunde und wird durch die übergeordnete innere Behörde im Herkunftsland der Urkunde ausgestellt. Sie kann entweder auf der Urkunde selbst - etwa mit Hilfe eines Stempels - oder auf einem besonderen Blatt, das mit der Urkunde fest verbunden wird, angebracht werden. Wie dies im Einzelfall geschieht, richtet sich nach der Praxis im Errichtungsstaat. Die Apostille soll die Form eines Quadrats mit Seiten von mindestens 9 Zentimetern haben. Geringfügige Abweichungen in Größe und Aufmachung sind unschädlich. Zwingend ist, dass die Bescheinigung die Überschrift "Apostille (Convention de La Haye du 5 octobre 1961)" in französischer Sprache trägt und die im Muster enthaltenen Punkte anführt. Die gedruckten Erläuterungen der Punkte können in der Amtssprache der Behörde sein, die die Apostille ausstellt.
Für Urkunden aus Ländern, die diesem Abkommen nicht beigetreten sind, ist eine sogenannte Legalisation erforderlich. Die "Legalisation" ist eine Bestätigung der Echtheit der Urkunde selbst, der Eigenschaft, in welcher der Unterzeichner der Urkunde gehandelt hat, ggf. der Echtheit des Siegels, mit dem die Urkunde versehen ist. Die "erweiterte Legalisation" bestätigt auch die inhaltliche Richtigkeit der Urkunde. Die Legalisation wird von der deutschen Auslandsvertretung in dem Staat, in dem die Urkunde ausgestellt worden ist, erteilt.
Gerne geben wir Ihnen Informationen über die für Sie im konkreten Einzelfall erforderliche Überbeglaubigung.
Da im Ausland häufig nicht die im deutschen Recht vorgesehenen Namenswahlmöglichkeiten gegeben sind, gehen Sie nach Rückkehr in die Bundesrepublik mit Ihrer Heiratsurkunde ins Standesamt und geben eine gemeinsame Namenserklärung ab.
Informationen zur Namensführung in der Ehe
Wenn Sie bei der Eheschließung keinen gemeinsamen Familiennamen bestimmen, behält jeder seinen bisher geführten Namen. Selbstverständlich können Sie auch einen gemeinsamen Familiennamen bestimmen, dies kann der Name des Mannes oder der Frau sein (auch ein Name aus einer Vorehe ist möglich).
Derjenige dessen Name nicht der Ehename ist, hat die Möglichkeit einen Doppelnamen zu führen, in dem er entweder seinen bisher geführten Namen oder seinen Geburtsnamen dem Ehenamen voranstellt oder anhängt. Die Bestimmung eines gemeinsamen Ehenamens ist unwiderruflich solange die Ehe besteht, ein vorangestellter oder angehängter Name kann durch eine Erklärung wieder abgelegt werden. Eine erneute Voranstellung oder Anhängung ist dann nicht mehr möglich.
Wenn Sie bei der Eheschließung noch keinen gemeinsamen Familiennamen bestimmt haben, können Sie dies jederzeit nachholen.
Infos hierzu siehe: Nachträgliche Erklärung eines gemeinsamen Familiennamens.
Die Bestimmung eines Ehenamens bei der Eheschließung ist kostenfrei, für die Erklärung eines Doppelnamens oder eine nachträgliche Ehenamenserklärung fallen Kosten an.