Aktuelles
Erlass eines Verbotes von offenem Feuer im Gemeindegebiet der Gemeinde Mainaschaff
Vollzug der Verordnung über die Verhütung von Bränden (VVB) und des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG); Erlass eines Verbotes von offenem Feuer im Gemeindegebiet der Gemeinde Mainaschaff außerhalb der geschlossenen Ortslage und Regelungen zum Umgang mit offenem Feuer innerhalb der Ortslage
Die Gemeinde Mainaschaff erlässt folgende Allgemeinverfügung:
1. Für das Gesamtgebiet der Gemeinde Mainaschaff wird der Betrieb von offenen Feuerstätten im Freien außerhalb der geschlossenen Ortslage hiermit untersagt. Das Verbot gilt insbesondere für Holz- oder Kohlegrills, Lagerfeuer und sonstige offene Feuer auf privaten Grundstücken außerhalb der geschlossenen Ortslage.
Das verfügte Verbot findet auf öffentlichen Grundstücken außerhalb der geschlossenen Ortslage ebenfalls Anwendung. Das Verbot gilt auch auf dem gemeindlichen Grillplatz.
Die unter Ziffer 2 Buchstaben a) und c) bis f) genannten Sicherheitsmaßnahmen gelten sinngemäß. Im Übrigen verbleibt es bei den gesetzlichen Bestimmungen.
2. Beim Grillen auf privaten Grundstücken innerhalb der geschlossenen Ortslage ist bei offenem Feuer oder der Verwendung von Grillkohle und ähnlichem dafür Sorge zu tragen, dass diese ordnungsgemäß abgelöscht werden. Es sind unbeschadet weiterer gesetzlicher Regelungen insbesondere folgende Sicherheitsmaßnahmen einzuhalten:
a. Im Umfeld des Grills ist dafür zu sorgen, dass sich kein Bewuchs entzünden kann. Zu Bewuchs und leicht entzündlichen Stoffen/Gegenständen ist ein ausreichender Sicherheitsabstand zu gewährleisten.
b. Der Grill ist auf befestigten und nicht brennbaren Flächen aufzustellen.
c. Ein Funkenflug ist zu vermeiden.
d. Feuerstätten dürfen im Freien bei starkem Wind nicht benutzt werden; das Feuer ist in diesen Fällen unverzüglich zu löschen.
e. Offene Feuerstätten sind ständig unter Aufsicht zu halten. Feuer und Glut müssen beim Verlassen der Feuerstätte vollständig erloschen sein.
f. Geeignete Löschmittel (z.B. angeschlossener Wasserschlauch, gefüllte Wassereimer oder Feuerlöscher) sind in ausreichender Menge im Umfeld des Grills oder der Feuerstätte bereitzustellen.
3. Für den Fall der Zuwiderhandlung gegen die Anordnung der Ziffern 1 oder 2 wird ein Zwangsgeld in Höhe von 200,00 Euro fällig.
4. Die sofortige Vollziehung der Ziffern 1 und 2 wird hiermit angeordnet.
5. Diese Allgemeinverfügung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31.08.2026 außer Kraft.
Gründe:
I.
Die Gemeinde Mainaschaff sieht sich aufgrund der aktuellen Wetterlage veranlasst, die nachstehenden weitergehenden Anordnungen zur Verhütung von Brandgefahren zu treffen. In den vergangenen Wochen und Monaten waren im Gemeindegebiet und in der gesamten Region außergewöhnlich hohe Temperaturen zu verzeichnen. Die durchschnittlichen Tageshöchstwerte lagen deutlich über dem langjährigen Mittel. Gleichzeitig sind in diesem Zeitraum nur sehr geringe Niederschläge gefallen. Dies hat zu einer anhaltenden und sich weiter verstärkenden Trockenheit der Vegetation geführt.
Die Bodenfeuchte ist auf ein sehr niedriges Niveau abgesunken. Grasflächen, Wiesen, Feldraine, Waldränder und sonstige Vegetationsbereiche sind stark ausgetrocknet. In vielen Bereichen des Gemeindegebiets, einschließlich privater Gärten und landwirtschaftlicher Flächen, findet sich dürres, leicht entzündbares Pflanzenmaterial. Auch die Laub- und Nadelstreu in Wäldern und Gehölzbeständen ist extrem trocken.
Unter diesen Bedingungen genügen bereits kleinste Zündquellen, um ein Feuer zu entfachen. Offene Feuerstellen, Grillfeuer, Funkenflug von Feuerwerkskörpern, aber auch weggeworfene Zigaretten können als Auslöser für Brände wirken. Ein einmal entstandenes Feuer kann sich aufgrund der trockenen Vegetation und bei Wind schnell ausbreiten und außer Kontrolle geraten. Die Gefahr eines Flächen- oder Waldbrandes ist dadurch erheblich erhöht.
Die Erfahrung aus früheren Jahren und aus anderen Regionen zeigt, dass bei vergleichbaren Wetterlagen bereits einzelne Brände zu erheblichen Sachschäden an Gebäuden, landwirtschaftlichen Betriebsmitteln, Fahrzeugen und sonstigem Eigentum geführt haben. Darüber hinaus besteht eine konkrete Gefahr für Leib und Leben von Menschen, insbesondere von Anwohnern, Erholungssuchenden im Freien sowie von Einsatzkräften der Feuerwehr und anderer Rettungsdienste. Die Abwehr größerer Brände bindet erhebliche personelle und technische Ressourcen, die im Notfall an anderer Stelle fehlen.
Die Gemeinde Mainaschaff hat die aktuelle Lage unter Einbeziehung von Warnungen und Einschätzungen des Deutschen Wetterdienstes sowie der örtlichen Feuerwehren bewertet. Die Indizes für Wald- und Flächenbrandgefahr liegen derzeit im Bereich „hoch“ bis „sehr hoch“ (Stufe 3 bis 4). Es ist davon auszugehen, dass sich diese Situation ohne wesentliche Niederschläge in den kommenden Tagen und Wochen weiter verschärfen wird.
Vor diesem Hintergrund besteht im gesamten Gemeindegebiet eine außergewöhnlich hohe Gefahr für Leben, Gesundheit, Eigentum und Besitz durch Brand. Die in der VVB grundsätzlich vorgesehenen Regelungen (z. B. zu offenen Feuerstätten im Freien) reichen unter diesen besonderen Umständen nicht aus, um die bestehenden Gefahren wirksam zu begrenzen. Es bedarf daher weitergehender, auf die aktuelle Lage zugeschnittener Anordnungen.
II.
Die Gemeinde Mainaschaff handelt auf Grundlage von § 24 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Verhütung von Bränden (VVB). Nach dieser Vorschrift können die Gemeinden im Einzelfall weitergehende Anordnungen treffen, die zur Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz durch Brand erforderlich sind.
Die VVB ist eine auf Art. 38 Abs. 3 LStVG gestützte Rechtsverordnung des Landes Bayern. Sie dient dem vorbeugenden Brandschutz und regelt grundlegende Verhaltenspflichten zur Verhütung von Bränden. § 24 Abs. 1 VVB stellt eine spezielle, brandschutzrechtliche Generalklausel dar, die den Gemeinden die Möglichkeit eröffnet, auf konkrete, erhöhte Gefahrenlagen mit zusätzlichen, situativ gebotenen Maßnahmen zu reagieren.
Die Gemeinde Mainaschaff ist gemäß § 24 Abs. 1 VVB sachlich zuständig, die hier getroffenen Anordnungen zu erlassen. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 3 Abs. 1 Nr. 1 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG), wonach die Behörde zuständig ist, in deren Bereich die Angelegenheit erledigt wird. Da sich die Anordnungen auf das gesamte Gemeindegebiet von Mainaschaff beziehen, ist die Gemeinde Mainaschaff auch örtlich zuständig.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach ihrer Bekanntgabe Klage erhoben werden bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg, Burkarderstraße 26, 97082 Würzburg.
Die Klage kann schriftlich, zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Verwaltungsgerichts oder elektronisch in einer für den elektronischen Rechtsverkehr zugelassenen Form erhoben werden.
Die Einlegung eines Rechtsbehelfs per einfacher E-Mail ist nicht zugelassen und entfaltet keine rechtlichen Wirkungen.
Die sofortige Vollziehung der in den Ziffern 1 und 2 dieser Allgemeinverfügung getroffenen Anordnungen wurde gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO im öffentlichen Interesse besonders angeordnet. Eine gegen diese Anordnungen erhobene Anfechtungsklage hat daher keine aufschiebende Wirkung.
Das Verwaltungsgericht Würzburg kann auf Antrag die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist beim Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg, Burkarderstraße 26, 97082 Würzburg, zu stellen.
Mainaschaff, 12.08.2026
gez.
Moritz Sammer
Erster Bürgermeister

