Antrag auf Schankgenehmigung bzw. vorl. Gestattung nach GastG: Gemeinde Mainaschaff

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Antrag auf Schankgenehmigung bzw. vorl. Gestattung nach GastG

Antrag auf Schankgenehmigung bzw. Gestattung nach GastG

Antrag auf Schankgenehmigung bzw. vorl. Gestattung nach GastG
*Felder NICHT ausfüllen, wenn ausschließlich der Betrieb von Schank- und Speisewirtschaft beantragt wird
2. Angaben zu den Gesamt-/Ordnungsverantwortlichen
3. Angaben zur Veranstaltung
4. Angaben zum Getränkeausschank und zur Speisenabgabe
Hinweis! Die Rückverfolgbarkeit aller angebotenen Speisen muss gewährleistet, Zusatzstoffe müssen in Speisekarten gekennzeichnet sein. Die Abgabe von rohen Fleischprodukten ist verboten. Die Kühlung von Lebensmitteln darf bis zur Endzubereitung durch Transport, Umlagerung oder Stromausfall nicht unterbrochen werden. Die Verarbeitung muss unter hygienisch einwandfreien Zuständen erfolgen. Handwaschbecken mit Seifenspendern und Einmalhandtüchern sind vorgeschrieben. Personen, die Speisen zubereiten oder in den Verkehr bringen, müssen nach § 43 Infektionsschutzgesetz eine Bescheinigung des Gesundheitsamtes oder – falls vorhanden – die erneuerte Belehrung durch einen Unterweisungsbefugten nachweisen.
5. Angaben zum gesetzlichen Jugendschutz
Hinweis! Die Anwesenheit bei öffentlichen Veranstaltungen ohne Begleitung von Eltern bzw. Vormund darf Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren nicht, Jugendlichen ab 16 Jahren längstens bis 24 Uhr gestattet werden. Der Aufenthalt nach Mitternacht ist 16- bis 18-Jährigen mit erwachsener Begleitung erlaubt, sofern die schriftliche Beauftragung durch einen Elternteil oder Vormund (nach Möglichkeit mit Kopie von dessen Personalausweis) am Eingang vorgezeigt wird. Erziehungsbeauftragte dürfen die Veranstaltung nicht vor dem Minderjährigen verlassen. Ein amtlicher Vordruck kann von der Internetseite des Landratsamtes Aschaffenburg (Jugendschutz >Veranstaltungsvereinbarung) heruntergeladen und ausgedruckt werden.
Hinweis! Zu Bars, in denen Schnaps, Likör und branntweinhaltige Cocktails ausgeschenkt werden, haben Minderjährige keinen Zutritt – auch nicht in Begleitung von Eltern, Vormündern oder erwachsenen Aufsichtspersonen. Das Mitnehmen und Herausreichen von Getränken aus der Bar sowie der flaschenweise Verkauf ist verboten. Der Barbereich ist vom übrigen Veranstaltungsgelände räumlich zu trennen und vom Ordnungsdienst zu überwachen. Der Ausschank von Spirituosen an Ständen und an Tischen auf Straßenfesten und Märkten ist so zu organisieren, dass ein Weiterreichen an Minderjährige unterbunden ist. Das Theken-, Bedien- und Ständepersonal hat die Belehrungen zum Jugendschutzgesetz schriftlich zu bestätigen.
Ihre getätigten Angaben werden einzig zum Zwecke der Kontaktaufnahme verarbeitet. Weitere Informationen zum Datenschutz finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.