Bürgerservicebüro: Gemeinde Mainaschaff

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Bürgerservicebüro

Als zentrale Anlaufstelle für die Mainaschaffer Bürger kann das Bürgerservicebüro in vielen Belangen weiterhelfen. Hier werden verschiedene Dienste der Verwaltung gebündelt, sodass ein großer Teil der üblichen Behördengänge ins Bürgerbüro führt.

Abmeldung ins Ausland

Wer ins Ausland zieht, muss sich abmelden. Auch wenn eine von mehreren Wohnungen aufgegeben wird, muss diese Wohnung abgemeldet werden.

Für die Abmeldung wird ein ausgefüllter und unterschriebener Abmeldschein benötigt. Auf eine persönliche Vorsprache kann verzichtet werden, wenn der Abmeldeschein mit der Post geschickt wird. Ehegatten, Eltern und Kinder mit denselben bisherigen und künftigen Wohnungen können einen Abmeldeschein verwenden; es genügt wenn einer der Meldepflichtigen den Meldeschein unterschreibt.

Eine Abmeldung von Amts wegen ist möglich und erfolgt dann, wenn die Pflicht zur Abmeldung nicht nachgekommen wird.

Bei einem Umzug  genügt es, sich am neuen Wohnort anzumelden.

Wer sich nicht innerhalb einer Woche abmeldet, handelt ordnungswidrig. In diesem Fall droht eine Geldbuße von bis zu 1.000 Euro.

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Anmeldung eines Wohnsitzes

Wer nach Mainaschaff gezogen ist, muss sich innerhalb von 2 Wochen persönlich im Bürgerbüro anmelden.

Bei Familien (Ehepaar, Kinder bis 18 Jahre) genügt es, wenn ein Meldepflichtiger mit den Ausweisen der anderen Familienmitglieder vorspricht. Meldepflichtige sind Personen, die das 16. Lebensjahr vollendet haben. Bei nichtehelichen Kindern oder Stiefkindern ist die Personensorge nachzuweisen. Bei gemeinsamen Sorgerecht und getrennt lebenden Eltern ist das Einverständnis von beiden Elternteilen notwendig. 

Erforderliche Unterlagen

  • Personalausweis oder anerkannter und gültiger Pass oder Passersatzpapier der umziehenden Personen
  • Wohnungsgeberbestätigung
  • Wohnungsgeberbestätigung

Der Meldepflichtige muss bei der An- und Ummeldung in der Meldebehörde eine schriftliche Bestätigung vorlegen, in der der Wohnungsgeber den Einzug bestätigt. Das amtliche Formular für die Bestätigung des Wohnungsgebers kann im Bürgerbüro Mainaschaff abgeholt oder online werden.

Online-Vorankündigung
Es besteht die Möglichkeit, den Zuzug nach Mainaschaff per Online-Antrag voranzukündigen. Die in der Antragsmaske eingegebenen Daten werden online an die Gemeinde übermittelt. Für die Registrierung der Anmeldung ist die rechtsverbindliche Unterschrift erforderlich. Da die Daten bereits zur Verfügung stehen, kann der Behördengang bei persönlichem Besuch schneller erledigt werden.

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Aufenthaltsbescheinigung

Die Aufenthaltsbescheinigung ist eine schriftliche Bestätigung über bestimmte im Melderegister gespeicherte Daten, die zur Vorlage bei Behörden benötigt wird (z. B. Standesamt, Nachlassgericht).

Der Unterschied zur Meldebescheinigung besteht darin, dass die Aufenthaltsbescheinigung zusätzlich zu den Daten des/der Wohnsitze/s in Mainaschaff den Geburtsort, den Familienstand, die Staatsangehörigkeit, die Religion und Angaben zu den Kindern enthält.

Auskunftssperre

Wenn gegenüber der Meldebehörde das Vorliegen von Tatsachen glaubhaft gemacht werden kann, dass durch die Weitergabe der Meldedaten eine Gefahr für den Melder oder auch eine andere Person, z. B. den Angehörigen, entstehen kann (z. B. Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen), werden die Meldedaten entsprechend gesperrt (Auskunftssperre).

Vor Einrichtung der Auskunftssperre werden die Angaben durch die Meldebehörde überprüft. Ergibt sich aus dieser Überprüfung, dass die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen, so wird im Melderegister eine Auskunftssperre vermerkt, die sich auf alle Arten der Melderegisterauskunft an Privatpersonen und nicht öffentliche Stellen bezieht.

Für die bayerischen Meldebehörden wurde durch Verwaltungsvorschrift geregelt, dass für die Eintragung einer Auskunftssperre ein strenger Maßstab anzulegen ist. Um zu vermeiden, dass sich Schuldner durch eine Auskunftssperre dem Zugriff von Gläubigern entziehen, hat die Meldebehörde bei entsprechenden glaubhaften Anfragen von Gläubigern erneut zu prüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Auskunftssperre (noch) vorliegen.
 
Wurde im Melderegister eine Auskunftssperre nach Art. 31 Abs. 7 MeldeG eingetragen, dürfen keine elektronischen Melderegisterauskünfte erteilt werden. Schriftliche Melderegisterauskünfte sind möglich, wenn nach Anhörung des Betroffenen eine Gefahr ausgeschlossen werden kann.

Die Auskunftssperre gilt befristet, sie endet mit Ablauf des zweiten auf die Antragstellung folgenden Kalenderjahres; sie kann auf Antrag verlängert werden.

Vorausetzungen
Für eine Auskunftssperre müssen triftige Gründe gegenüber der Meldebehörde glaubhaft gemacht werden. Dazu können Tatsachen dienen, die eine Gefährdung glaubhaft machen. Die Sperre wird erst eingetragen, wenn die Überprüfung der Angaben durch die Gemeinde die angeführte Gefahr bestätigt hat. Bei mehreren Wohnungen, werden die zuständigen Meldebehörden über die Auskunftssperre informiert.

Fristen
Die Auskunftssperre gilt befristet. Sie endet spätestens mit Ablauf des zweiten auf die Antragstellung folgenden Kalenderjahres und kann auf Antrag verlängert werden.
 

Erforderliche Unterlagen
Gegebenenfalls Unterlagen, die die gemachten Angaben unterstützen können.

Die Einrichtung einer Auskunftssperre ist gebührenfrei.

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Baumappenverkauf

Baumappen sind zum Preis von 7 Euro im Bürgerbüro erhältlich.

Beglaubigungen

Es dürfen nur amtliche nicht aber öffentliche Beglaubigungen vorgenommen werden. Öffentliche Beglaubigungen sind nach dem Beurkundungsgesetz grundsätzlich den Notaren und in einzelnen Fällen zusätzlich den Gerichten vorbehalten.

Eine öffentliche Beglaubigung ist zum Beispiel in folgenden Fällen vorgesehen

  • Anmeldungen zum Vereins- und Handelsregister
  • Ausschlagung einer Erbschaft
  • sämtliche Eintragungserklärungen für das Grundbuchamt
  • Erklärungen im Zwangsversteigerungsverfahren

Beglaubigungen von Zeugnissen oder sonstigen Unterlagen sind im Bürgerbüro oder im Standesamt der Gemeinde Mainaschaff erhältlich. Eine Beglaubigung kann nur durch Vorlage des Originals angefertigt werden.

Bitte beachten
Personenstandsurkunden (Geburtsurkunden, Heiratsurkunden, usw.) können nicht beglaubigt werden. Das zuständige Standesamt fertigt entsprechende Abschriften an.

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Fischereischein

Folgende Fischereischeine können beantragt werden

  • Erteilung eines Fischereischeines auf 5 Jahre: Auch für Jugendliche ab dem 14. Lebensjahr mit bestandener Prüfung
  • Erteilung eines Fischereischeines auf Lebenszeit: Auch für Jugendliche ab dem 14. Lebensjahr mit bestandener Prüfung
  • Jugendfischereischein: Berechtigt nur zur Ausübung des Fischfangs in Begleitung eines volljährigen Inhabers eines Fischereischeins
  • Erteilung eines Jahresfischereischeines (3 Monate gültig): Nur für Personen ohne Wohnsitz in Deutschland ohne bestandene Fischerprüfung

Für die Antragstellung benötigen Sie folgende Dokumente

  • Kopie des Personalausweises (Vorder- und Rückseite) oder Reisepasses
  • Zeugnis der bestandenen Fischerprüfung
  • Nachweis über Ausbildung (optional)
  • Nachweis einer außerbayerischen Gemeinde für eine mögliche Befreiung von der Prüfungspflicht (optional)

Bei der Antragstellung für eine/n Minderjährige/n zusätzlich einzureichen

  • Einverständniserklärung der Erziehungsberechtigten
  • Fischereischein (der begleitenden volljährigen Person)

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Führungszeugnisse

Das Führungszeugnis ist eine auf grünem Spezialpapier mit Bundesadler gedruckte Urkunde, die vom Bundeszentralregister in Bonn auf Antrag für jede Person ab 14 Jahren ausgestellt wird.

Im Führungszeugnis wird unter Aufführung der vollständigen Personalien hauptsächlich verzeichnet, ob die betreffende Person vorbestraft/nicht vorbestraft ist. Es dient damit im Wesentlichen als Nachweis der Unbescholtenheit zum Beispiel bei der Arbeitsaufnahme.

Dieses für persönliche Zwecke ausgestellte Führungszeugnis (Belegart N) wird auch als "Privatführungszeugnis" bezeichnet und wird mit der Post an die angegebene Privatadresse, die im Einzelfall auch von der Meldeadresse abweichen kann, zugesandt.

Wird es hingegen zur Vorlage bei einer deutschen Behörde (Belegart O) benötigt, handelt es sich um ein "Behördenführungszeugnis", dass auch  unmittelbar der betreffenden Behörde zugesandt wird. Bei der Antragstellung ist der Verwendungszweck und die Anschrift der Behörde anzugeben.

Das Führungszeugnis muss persönlich im Bürgerbüro beantragt werden. Personalausweis oder Reisepass sind mitzubringen.

Bei Vorliegen eines besonderen Grundes (z. B. Krankheit) kann das Führungszeugnis auch online beim Sachbearbeiter im Rathaus beantragt werden. 

Nach Beantragung liegt das Führungszeugnis in der Regel nach ca. 8 Werktagen vor.

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Fundbüro

Eine Fundsache ist eine verlorene Sache. Keine Fundsache sind hinterlegte, hinterstellte oder entsorgte Dinge, z. B. alte, nicht mehr verkehrstüchtige Autoreifen, abgelaufene Medikamente, im Keller oder in der Mülltonne zurückgelassene alte Möbelstücke, Fernsehgeräte etc. Diese Dinge sind von der Annahme durch das Fundbüro ausgeschlossen.

Der Finder hat grundsätzlich Anspruch auf Finderlohn in Höhe von fünf Prozent vom Wert der Fundsache bis zu fünfhundert Euro, vom Mehrwert drei Prozent, bei Tieren drei Prozent (§ 971 BGB). Es handelt sich hier um privatrechtliche Ansprüche gegen den Verlierer. Hat die Sache nur für den Empfangsberechtigten einen Wert, so ist der Finderlohn nach billigem Ermessen zu bestimmen.

Wird die Fundsache nicht abgeholt, kann der Finder nach sechs Monaten Eigentum an der Sache erwerben (§ 973 BGB), wenn er sich dies bei der Abgabe vorbehalten hat. Über die nicht abgeholten Gegenstände verfügt die die Gemeinde Mainaschaff.

Weiterleitung zumdeutschlandweiten Fundbüro

Gestattung eines vorübergehenden Gaststättenbetriebes (§ 12 Abs. 1. GastG)

Wer aus besonderem Anlass ein erlaubnisbedürftiges Gaststättengewerbe betreiben möchte, benötigt eine gaststättenrechtliche Gestattung.

Falls ein erlaubnispflichtiges Gaststättengewerbe aufgrund eines besonderen Anlasses (z. B. Vereins-, Stadt-, Musikfest etc.) nur vorübergehend betrieben wird, kann der Betrieb von der zuständigen Gemeinde nach § 12 GastG unter erleichterten Voraussetzungen gestattet werden (in der Regel ist kein Unterrichtungsnachweis und keine Baugenehmigung erforderlich). Voraussetzung ist, dass es sich um eine nur zeitlich befristete Bewirtung anlässlich einer Veranstaltung handelt.

Nach der Rechtsprechung ist ein entsprechender besonderer Anlass dann anzunehmen, wenn die betreffende gastronomische Tätigkeit an ein kurzfristiges, nicht häufig auftretendes Ereignis anknüpft, das außerhalb der gastronomischen Tätigkeit liegt (der Anlass muss also ausschließlich nicht-gastronomischer Art sein).

Gewerbsmäßigkeit ist auch dann gegeben, wenn der Gewinn für gemeinnützige Zwecke verwendet wird.

Ebenso wie die Gaststättenerlaubnis ist auch die gaststättenrechtliche Gestattung raumbezogen und kann daher nur für eine örtlich bestimmte Stelle erteilt werden (also nicht etwa für ein bestimmtes Bierzelt unabhängig vom konkreten Standort).

Voraussetzung ist die Zuverlässigkeit des Gewerbetreibenden.

Sind die persönlichen Verhältnisse des Antragstellers der Gemeinde nicht bekannt, wird die Zuverlässigkeit anhand eines Führungszeugnisses und einer Auskunft aus dem Gewerbezentralregister überprüft.

Voraussetzung ist ferner, dass die Räumlichkeiten den notwendigen baulichen Anforderungen entsprechen. Ein Unterrichtungsnachweis (über die Teilnahme an einem 6-stündigen IHK-Kurs) ist in der Regel nicht erforderlich, es sei denn der Gewerbetreibende übt die gastronomische Tätigkeit regelmäßig und nachhaltig zu bestimmten Anlässen (und damit hauptberuflich) aus. 

Der Antrag auf Erteilung einer gaststättenrechtlichen Gestattung anlässlich einer Veranstaltung ist rechtzeitig (spätestens 2 Wochen vorher, idealerweise 4 Wochen vorher) schriftlich bei der Gemeinde Mainaschaff zu stellen.

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Gewerbeanzeige

Vor Beginn einer selbstständigen gewerblichen Tätigkeit ist aufgrund der Gewerbefreiheit in der Regel lediglich eine Anzeige des Gewerbes bei der Gemeinde erforderlich, in der die Tätigkeit ausgeübt wird (§ 14 Abs. 1 S. 1 GewO bzw. § 14 Abs. 3 GewO für die Aufstellung von Automaten).

Gewerbe ist jede nicht sozial unwertige, auf Gewinnerzielung gerichtete und auf Dauer angelegte selbstständige Tätigkeit, ausgenommen Urproduktion (z. B. Landwirtschaft), freie Berufe (freie wissenschaftliche, künstlerische und schriftstellerische Tätigkeit höherer Art sowie persönliche Dienstleistungen, die eine höhere Bildung erfordern) und bloße Verwaltung und Nutzung eigenen Vermögens.

Anzeigepflichtig ist jede natürliche (z. B. auch OHG-Gesellschafter und Komplementäre) oder juristische (z. B. GmbH, AG) Person, die ein Gewerbe (Hauptniederlassung) beginnt sowie der Beginn des Betriebs einer Zweigniederlassung oder einer unselbstständigen Zweigstelle.

Wenn der Gewerbebetrieb aufgegeben oder verlegt oder der Gegenstand des Gewerbes maßgeblich verändert wird, muss dies anzeigen.

Bei erlaubnispflichtigen Gewerben (z. B. Bewachungsgewerbe, Gastgewerbe) und bei handwerklichen Tätigkeiten ist neben der Gewerbeanzeige außerdem eine Gewerbeerlaubnis bzw. eine Eintragung in die Handwerksrolle erforderlich.

Reisegewerbliche Tätigkeiten, für die eine Reisegewerbekarte benötigt wird, sind nicht anzeigepflichtig. Dagegen besteht für einige reisegewerbekartenfreie Tätigkeiten (z. B. Verkauf von Druckwerken an öffentlichen Orten, Verkauf von Lebensmitteln von nicht ortsfesten Verkaufsstellen aus) eine Anzeigepflicht.

Die Gemeinde bescheinigt den Empfang der ordnungsgemäßen Gewerbeanzeige innerhalb von drei Tagen. Bei der Öffentlichkeit zugänglichen Gewerbebetrieben ist der Gewerbetreibende zur Anbringung seines Namens und/oder seiner Firma verpflichtet (§ 15 a GewO).

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Gewerbezentralregister

Jeder Person wird auf Antrag eine Auskunft über den sie betreffenden Inhalt des Gewerbezentralregisters erteilt.

Hat der Betroffene einen gesetzlichen Vertreter, so ist auch dieser antragsberechtigt.

Der Antrag kann bei der Meldebehörde gestellt werden, bei der die Person mit der Haupt- oder Nebenwohnung gemeldet ist. Der Antrag auf Ausstellung eines Gewerbezentralregisterauszuges ist grundsätzlich persönlich vorzunehmen. Zur Antragstellung ist der Personalausweis oder Reisepass vorzulegen.

Die persönliche Vorsprache zur Antragstellung kann entfallen, wenn ein besonderer Grund wie z. B. Krankheit, vorliegt. In diesem Fall besteht die Möglichkeit, den Antrag online ins Rathaus zu schicken.

Der Gewerbezentralregisterauszug selbst wird direkt vom Bundesamt für Justiz in Bonn - Dienststelle Bundeszentralregister - erstellt und je nach Verwendungszweck an die Adresse des Antragstellers bzw. an die der anfordernden Behörde gesandt. Wird der Gewerbezentralregisterauszug zur Vorlage bei einer Behörde beantragt, ist der Verwendungszweck sowie die Postadresse der anfordernden Behörde zwingend anzugeben.

Nach Beantragung liegt der Gewerberegisterauszug in der Regel nach ca. 2 -3 Wochen vor.

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Handwerkerparkausweise

Im Bürgerbüro der Gemeinde kann ein Handwerkerparkausweis für die Region Frankfurt RheinMain beantragt werden. Damit erhält ein Betrieb während der Durchführung von Handwerksdienstleistungen im Geltungsbereich der entsprechenden Vereinbarung Parkerleichterungen.

Weitere Informationen zu Städten/Gemeinden bzw. zu den benötigten Unterlagen.

Kehrbezirke der Kaminkehrer

Weiterleitung zur Homepage der Kaminkehrerinnung Unterfranken

Melderegisterauskunft (einfach/erweitert)

Einfache Melderegisterauskunft
Jede in Mainaschaff gemeldete Person hat das Recht, kostenlos eine schriftliche Auskunft über die Daten zu erhalten, die über sie selbst im Melderegister gespeichert sind.

Dritte können ebenfalls in bestimmtem Umfang Auskünfte erhalten. Auf persönliche oder schriftliche Anfrage gibt das Bürgerbüro der Gemeinde Mainaschaff als Meldebehörde folgende Auskünfte:

  • Vor- und Familienname
  • Anschrift
  • Doktorgrad


Telefonische Auskünfte können aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht erteilt werden.

Erweiterte Melderegisterauskunft
Wer bei einer Anfrage ein rechtliches oder berechtigtes Interesse glaubhaft machen kann, erhält vom Bürgerbüro der Gemeinde Mainaschaff eine erweitere Melderegisterauskunft, die zusätzlich folgende Daten umfasst:

  • Tag und Ort der Geburt
  • Frühere Vor- und Familiennamen
  • Familienstand (nur die Angabe, ob verheiratet oder nicht)
  • Staatsangehörigkeiten
  • Frühere Anschriften
  • Tag des Ein- und Auszuges gesetzliche Vertreter
  • Sterbetag und -ort

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Öffentliche Vergnügung/Veranstaltung

Eine öffentliche Vergnügung (im Sinne von Art. 19 LStVG) ist eine Veranstaltung, die dazu bestimmt und geeignet ist, die Besucher zu unterhalten oder zu belustigen, mit oder ohne Ausschank von Getränken oder Ausgabe von Speisen.

Wer eine öffentliche Vergnügung veranstalten will, hat das der Gemeinde Mainaschaff grundsätzlich spätestens zwei Wochen vorher schriftlich anzuzeigen. Für regelmäßig wiederkehrende, gleichartige öffentliche Vergnügungen genügt eine einmalige Anzeige.

Folgende Daten sind bei Anzeige einer öffentlichen Vergnügung anzugeben

  • Art der Veranstaltung
  • Ort und Zeit der Veranstaltung
  • Anzahl der Teilnehmer
  • Verantwortlicher

Eine Erlaubnispflicht besteht

  • wenn die erforderliche Anzeige nicht fristgemäß (2 Wochen vorher) eingereicht wird,
  • es sich um eine motorsportliche Veranstaltung (zuständig Landratsamt Aschaffenburg) handelt
  • zu einer Veranstaltung, die außerhalb dafür bestimmter Anlagen stattfindet und mehr als 1 000 Besucher zugleich zugelassen werden sollen.

Bei Großveranstaltungen ist ein detailliertes Veranstaltungskonzept (einschließlich Rettungsdienst, Abfallentsorgung, Ordnungsdienst) mit einer maßstabsgetreuen Aufzeichnung der Veranstaltungsfläche vorzulegen. Eine persönliche Kontaktaufnahme ist zur Klärung von Detailfragen zwingend erforderlich.

Bitte beachten
Ein Antrag auf Erteilung einer gaststättenrechtlichen Gestattung anlässlich einer Veranstaltung muss rechtzeitig (spätestens 2 Wochen vorher, idealerweise 4 Wochen vorher) schriftlich bei der Gemeinde Mainaschaff gestellt werden.

Musik- und Tanzverbote an bestimmten Sonn- und Feiertagen sind zu beachten. Auf den Nachbarschutz (Nachtruhe ab 22:00 Uhr) ist besonders Wert zu legen.

Zusätzlich erforderliche Unterlagen für die Gestattung
aktuelles Führungszeugnis (muss bei Antragstellung mit eingereicht werden)

Checkliste für Veranstalter (PDF-Datei)

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Personalausweis

Auf dem Personalausweis ist ein elektronischen Chip, auf dem die Daten zur Person und das biometrische Lichtbild gespeichert sind. Seit August 2021 ist die Abgabe der Fingerabdrücke für jede Antragstellerin/jeden Antragsteller Pflicht.

Die auf dem Personalausweis elektronisch gespeicherten Daten können nur von bestimmten hoheitlichen Stellen abgerufen werden, z. B. Polizei, Grenzschutz, Passbehörden.

Was ist für die Beantragung eines Personalausweises erforderlich?

  • persönliches Erscheinen (zur Identifizierung, eigenhändige Unterschrift, Fingerabdrücke)
  • alter Personalausweis oder Reisepass (auch abgelaufen)
  • ein aktuelles biometrisches Lichtbild (nicht älter als 1 Jahr) - alternativ kann im Wartebereich des Bürgerbüros die Fotobox genutzt werden, um ein biometrisches Bild zu erstellen
  • Geburtsurkunde bei Ledigen, Heiratsurkunde bei Verheirateten oder geschiedenen Personen (sofern bisherige Ausweisdokumente nicht von der Gemeinde Mainaschaff, sondern von einer anderen Behörde ausgestellt wurden oder bisher noch gar kein Ausweisdokument vorhanden war)
  • bei unter 16-Jährigen Nachweis über alleiniges Sorgerecht bzw. bei gemeinsamem Sorgerecht die schriftliche Zustimmungserklärung des Elternteils, das nicht mit zur Beantragung kommt sowie dessen Ausweisdokument im Original (sofern möglich)

Gültigkeit
Antragsteller unter 24 Jahre: 6 Jahre
Antragsteller ab 24 Jahre: 10 Jahre

Eine Verlängerung des Ausweisdokumentes ist nicht möglich. Nach Ablauf der Gültigkeitsdauer muss ein neuer Personalausweis beantragt werden.

Bitte beachten Sie
unabhängig von der generellen Gültigkeit des Personalausweises verliert dieser seine Gültigkeit, wenn eine Person anhand des Passbilds auf dem Ausweis nicht oder nicht mehr zweifelsfrei identifiziert werden kann. Daher ist vor allem bei kleineren Kindern regelmäßig zu prüfen, ob das Kind noch so aussieht wie auf dem Passbild. Sollte das nicht mehr der Fall sein, kann es zu möglichen Problemen beim Grenzübertritt kommen. In diesem Fall wird eine Neubeantragung des Personalausweises empfohlen.

Personalausweis für Minderjährige
Personalausweise können ab dem 16. Lebensjahr selbst beantragt werden. Eine vorherige Beantragung muss durch die sorgeberechtigten Eltern erfolgen. Besteht für einen Elternteil ein alleiniges Sorgerecht, ist dieses nachzuweisen. Bei der Antragstellung müssen mindestens ein Elternteil und das Kind persönlich anwesend sein. Vom nicht anwesenden Elternteil ist eine schriftliche Zustimmungserklärung im Original und die Vorlage dessen Ausweisdokumentes erforderlich.

Wird erstmalig ein Ausweisdokument beantragt, so muss die Identität dieser Person durch einen Dritten (Elternteil/Familienangehöriger) persönlich bestätigt werden.

Vorläufiger Personalausweis
Wenn sofort ein Personalausweis benötigen wird und die sofortige Notwendigkeit glaubhaft dargelegt wird, kann ein vorläufigen Personalausweis ausgestellt werden. Der vorläufige Personalausweis wird direkt im Bürgerbüro ausgestellt und ist drei Monate gültig.

zur Gebührentabelle

Weiterleitung zur Homepage des Bundesamts für Justiz - Informationen über die neuesten Einreisebestimmungen

Reisepass

Der derzeitige Reisepass ist mit neuen Sicherheitsmerkmalen und modernen Materialien ausgestattet. Die auf dem Reisepass und Personalausweis elektronisch gespeicherten Daten können nur von bestimmten hoheitlichen Stellen abgerufen werden, z. B. Polizei, Grenzschutz, Passbehörden.

Was ist für die Beantragung eines Reisepasses erforderlich?

  • persönliches Erscheinen (zur Identifizierung, eigenhändige Unterschrift, Fingerabdrücke)
  • gültiges Ausweisdokument (Personalausweis oder Reisepass)
  • ein aktuelles biometrisches Lichtbild (nicht älter als 1 Jahr) - alternativ kann im Wartebereich des Bürgerbüros die Fotobox genutzt werden, um ein biometrisches Bild zu erstellen
  • Geburtsurkunde bei Ledigen oder Heiratsurkunde bei verheirateten bzw. geschiedenen Personen (sofern bisherige Ausweisdokumente nicht von der Gemeinde Mainaschaff, sondern von einer anderen Behörde ausgestellt wurden oder bisher noch gar kein Ausweisdokument vorhanden war)
  • bei Minderjährigen Nachweis über alleiniges Sorgerecht bzw. bei gemeinsamem Sorgerecht die schriftliche Zustimmungserklärung des Elternteils, das nicht bei der Beantragung dabei ist sowie dessen Ausweisdokument im Original (sofern möglich)

Wird erstmalig ein Ausweisdokument beantragt, so muss die Identität dieser Person durch einen Dritten (Elternteil/Familienangehöriger) persönlich bestätigt werden.

Gültigkeit
- für Antragsteller unter 24 Jahren: 6 Jahre
- für Antragsteller ab 24 Jahren: 10 Jahre

Eine Verlängerung ist nicht möglich. Nach Ablauf der Gültigkeitsdauer muss ein neuer Reisepass beantragt werden.

Bitte beachten
Unabhängig von der generellen Gültigkeit des Reisepasses verliert dieser seine Gültigkeit, wenn eine Person anhand des Passbilds auf dem Ausweis nicht oder nicht mehr zweifelsfrei identifiziert werden kann. Daher ist vor allem bei kleineren Kindern regelmäßig zu prüfen, ob das Kind noch so aussieht wie auf dem Passbild. Sollte das nicht mehr der Fall sein, kann es zu möglichen Problemen beim Grenzübertritt kommen. In diesem Fall wird eine Neubeantragung des Reisepasses empfohlen.

Reisepässe im Expressverfahren
Es gibt die Möglichkeit, einen Reisepass im Expressverfahren zu bestellen. Dieser wird innerhalb von 3-4 Werktagen in das Bürgerbüro geliefert. Für einen im Expressverfahren erstellten Reisepass wird ein Zuschlag erhoben. 

Vorläufiger Reisepass
In Ausnahmefällen kann Ihnen ein fälschungssicherer, maschinenlesbarer vorläufiger Reisepass ausgestellt werden, wenn Sie sofort einen Reisepass benötigen und die Frist für eine Bestellung des Reisepasses im Expressverfahren nicht mehr ausreicht. Die Dringlichkeit müssen Sie glaubhaft darlegen, zum Beispiel durch Vorlage des Flugtickets/der Reiseunterlagen. Bitte beachten Sie, dass der vorläufige Reisepass nicht von allen Reiseländern anerkannt wird! Der vorläufige Reisepass wird Ihnen direkt im Bürgerbüro ausgestellt und ist höchstens 12 Monate gültig.

Beantragung vor Eheschließung
Der Reisepass kann nur dann bereits im Vorfeld auf den neuen Namen beantragt werden, sofern unmittelbar im Anschluss an die Eheschließung, bei der der Familienname geändert werden soll, eine Urlaubsreise ansteht. Die einheitliche Frist für die Vordatierung beträgt 8 Wochen. Zur Beantragung ist die Aufgebotsbescheinigung erforderlich. Der Reisepass kann erst nach erfolgter Eheschließung ausgehändigt werden!

Änderungen im Reisepass
Änderungen im Reisepass sind grundsätzlich nicht möglich, d. h. dass z. B. bei einer Namensänderung (insb. bei Eheschließung) in jedem Fall ein neuer Reisepass benötigt wird. Der bisherige Reisepass wird mit Wirksamkeit der Änderung kraft Gesetzes ungültig. Eine Ausnahme gilt bei einem bloßem Wohnsitzwechsel. Dieser kann nachträglich im Pass vermerkt werden. Die Änderung erfolgt gebührenfrei.

Auslandsreisen
Vor Auslandsreisen ist es wichtig, sich rechtzeitig über die geltenden Einreisebestimmungen zu informieren. Informationen hierzu sind beim Auswärtigen Amt, beim Reiseveranstalter oder der zuständigen Auslandsvertretung des Reiselandes erhältlich. Zu beachten sind auch die Einreisebestimmungen evtl. Transitländer, insbesondere, wenn die Reise auf dem Landweg stattfindet.

zur Gebührentabelle

Personalausweis bzw. Reisepass für Kinder

Der Kinderreisepass wurde zum 1. Januar 2024 abgeschafft und kann somit nicht mehr ausgestellt werden. Bereits ausgestellte Kinderreisepässe können bis zum Ende ihrer Gültigkeit weiterverwendet werden.

Bei Reisen innerhalb der EU genügt ein Personalausweis. Für Reiseziele über die EU hinaus ist in der Regel ein Reisepass erforderlich. 

Eintrag von Eltern im Reisepass der Kinder
Ein Eintrag von Eltern in den Reisepass der Kinder (PDF-Datei) ist möglich, wenn ein Elternteil einen abweichenden Familiennamen führt. Hierzu ist bei einem gemeinsamen Sorgerecht eine Erklärung von beiden Elternteilen erforderlich. Eingetragen in den Reisepass werden dann auch immer beide Elternteile gemeinsam. 

Reisepässe für Minderjährige
Bei Minderjährigen (Altersgrenze: 18 Jahre) muss der Reisepass durch die sorgeberechtigten Eltern beantragt und abgeholt werden. Besteht für einen Elternteil ein alleiniges Sorgerecht, ist dieses nachzuweisen. Bei der Antragstellung müssen mindestens ein Elternteil und das Kind persönlich anwesend sein. Vom nicht anwesenden Elternteil ist eine schriftliche Zustimmungserklärung im Original und die Vorlage dessen Ausweisdokumentes erforderlich.

Zur Beantragung der Pässe werden folgende Unterlagen benötigt

  • ein biometrisches Passbild aus neuester Zeit
  • Abstammungs- oder Geburtsurkunde des Kindes
  • ein eventuell bereits ausgestellter Kinderausweis oder Kinderreisepass
  • Ausweis/e der gesetzlichen Vertreter
  • Einverständniserklärung zur Beantragung eines Ausweispapiers (PDF-Datei)
  • das persönliche Erscheinen zur Identitätsfeststellung ist auch für Kinder – unabhängig von deren Alter – zwingend erforderlich.

zur Gebührentabelle

Schwerbehindertenausweis

Antragsunterlagen sind im Bürgerbüro erhältlich. Der Antrag kann online beim Zentrum Bayern für Familie und Soziales gestellt werden. Er kann aber auch ich im Bürgerbüro eingereicht werden, die das Schreiben an die zuständigen Regionalstelle weiterleiten. 

Die Gemeinde empfiehlt, die Anträge mit Hilfe des Arztes auszufüllen.

Aushändigung des Ausweises
Die zuständige Regionalstelle gibt Bescheid, wenn der Schwerbehindertenausweis bewilligt wurde. Der Ausweis kann dann i. d. R. ca. 10 Tage nach dieser Mitteilung im Bürgerbüro abgeholt werden.

Zur Abholung ist folgendes mitzubringen

  • Bescheid des Regionalstelle
  • Personalausweis oder Reisepass
  • ein Passfoto nicht älter als 1 Jahr (dieses wird in den Ausweis eingebracht)

Verlängerung des Ausweises
Sollte der bestehender Ausweis ablaufen, verschickt die zuständige Regionalstelle eine schriftliche Benachrichtigung. Mit diesem Schreiben kann der Ausweis im Bürgerbüro verlängert werden.

Zur Verlängerung sind mitzubringen

  • Schreiben der Regionalstelle
  • Personalausweis oder Reisepass
  • Schwerbehindertenausweis

Zur Beachtung
Bei Fragen zu dem zugesprochenen Merkzeichen oder anderen getroffenen Entscheidungen ist der Ansprechpartner die zuständige Regionalstelle.

Steueridentifikationsnummer

Jedem Bürger wurde hierzu eine bundeseinheitliche, elfstellige Steueridentifikationsnummer zugeteilt und durch das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) in einem Schreiben mitgeteilt. Diese IdNr gilt lebenslang und wird bei den Finanzbehörden sogar noch über den Tod hinaus für bis zu 20 Jahren gespeichert. Die IdNr ist bei Anträgen, Erklärungen oder Mitteilungen gegenüber Finanzbehörden anzugeben.

Informationen zur Steueridendifikationsnummer erhalten Sie beim Bundeszentralamt für Steuern.

Wenn ein Bürger keine Steueridentifikationsnummer erhalten hat oder diese abhanden gekommen ist, kann er sich an folgende Stellen wenden

  • Bundeszentralamt für Steuern
  • Bürgerbüro (bei schriftlicher oder telefonischer Anfrage wird die IdNr postalisch übersandt, bei persönlicher Vorsprache (bitte ein gültiges Ausweisdokument nicht vergessen!) wird die IdNr. direkt mitgeteilt.

Ummeldung/Umzug

Wer innerhalb von Mainaschaff umzieht, muss Folgendes beachten und bedenken

  • Melderechtliche Ummeldung im Bürgerbüro. Der Personalausweis wird zur Änderung der Adressdaten benötigt
  • Benachrichtigung des Energieversorgers und Ummeldung der Mülltonne beim Landratsamt Aschaffenburg
  • Benachrichtigung aller bekannten Stellen z. B. Versicherungen, Banken usw.
  • Stellen eines Nachsendeantrags bei der Post

Übermittlungssperre

In bestimmten Fällen kann man der Weitergabe der Meldedaten widersprechen (Übermittlungssperre). Außerdem besteht das Recht und die Möglichkeit, einer elektronischen Melderegisterauskunft über das Internet zu widersprechen.

Daneben besteht die Möglichkeit, der Weitergabe der Meldedaten

  • im Zusammenhang mit allgemeinen Wahlen (Auskunft an Parteien und andere Träger von Wahlvorschlägen)
  • über Alters- und Ehejubiläen (Auskunft an Presse, Rundfunk, Parteien, Wählergruppen, Mitglieder parlamentarischer Vertretungskörperschaften und Bewerber für diese)
  • für die Herausgabe von Einwohnerbüchern der Gemeinde oder ähnlichen Nachschlagewerken
  • für Zwecke der Direktwerbung
  • an das Bundesamt für Wehrverwaltung für die Zwecke der Übersendung von Informationsmaterial zum Wehrdienst
  • in schriftlicher und mündlicher Form zu widersprechen (Übermittlungssperren). Eine Angabe von besonderen Gründen ist hierbei nicht notwendig.

Die jeweilige Übermittlungssperre wird vom Bürgerbüro entsprechend eingetragen. Die Übermittlungssperre wird nur bei der Gemeinde eingetragen, bei der der Datenübermittlung widersprochen wurde. Bei mehreren Wohnungen muss bei allen entsprechenden Gemeinden der Datenübermittlung widersprochen werden.

Ebenfalls ohne Angabe von Gründen kann der Weitergabe von Daten an das Bundesamt für Wehrverwaltung widersprochen werden. Der Widerspruch muss rechtzeitig vor der Datenübermittlung eingelegt werden. Die erstmalige Datenübermittlung durch die Meldebehörden ist im Oktober 2011 erfolgt, ab 2012 werden Daten jeweils am 31. März eines jeden Jahres weitergegeben.

Widerspruch gegen die Internetauskunft
Es gibt das Recht und die Möglichkeit, einer elektronischen Melderegisterauskunft über das Internet zu widersprechen.

Wer damit nicht einverstanden ist, dass die Meldedaten im Rahmen eines elektronischen Abrufverfahrens über das Internet übermittelt werden, kann bei der Meldebehörde ohne Angabe von Gründen widersprechen. Auskünfte werden dann im schriftlichen Verfahren oder nach einer manuellen Nachbearbeitung durch die Meldebehörde erteilt.

Geltung
Der Widerspruch gegen die Auskunft über das Internet gilt nur im Hinblick auf Anfragen von Privaten und nicht öffentlichen Stellen.

Übermittlungssperren verhindern die Weitergabe Ihrer Daten ausschließlich für den angegebenen Zweck.

Datenübermittlungen an andere Behörden und sonstige öffentlichen Stellen sind auch bei Vorliegen einer Auskunftssperre möglich (Ausnahme Datenübermittlung an das Bundesamt für Wehrverwaltung - siehe oben).

Vorausetzungen
Für die Eintragung einer oder mehrerer Übermittlungssperren genügt ein einfacher Antrag, der nicht begründet werden muss.

Der Widerspruch gegen die Übermittlung von Meldedaten über das Internet muss nicht begründet werden.

Fristen
Übermittlungssperren gelten ohne Befristung.
Der Widerspruch gegen die elektronische Auskunft über das Internet gilt ebenfalls unbefristet.

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Wahlhelfer - freiwillige Meldung

Für die Wahlen, die in regelmäßigem Turnus stattfinden, sucht die Gemeinde Mainaschaff regelmäßig freiwillige Wahlhelfer.

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Wehrerfassung

Zum 1. Juli 2011 ist die allgemeine Wehrpflicht, soweit kein Spannungs- oder Verteidigungsfall vorliegt, ausgesetzt und in einen freiwilligen Wehrdienst übergeleitet worden. Frauen und Männer, die Deutsche im Sinne des Grundgesetzes sind, können sich nach § 54 des Wehrpflichtgesetzes verpflichten, freiwillig Wehrdienst zu leisten. Damit das Bundesamt für Wehrverwaltung die Möglichkeit hat, über den freiwilligen Wehrdienst zu informieren, übermittelt die Meldebehörde jährlich zum 31. März folgende Daten von Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im nächsten Jahr volljährig werden, an das Bundesamt für Wehrverwaltung:

  • Familiename
  • Vornamen
  • gegenwärtige Anschrift

Betroffene haben das Recht der Datenübermittlung zu widersprechen. Der Widerspruch ist an keine Voraussetzung gebunden und braucht nicht begründet zu werden. Er kann bei der Meldebehörde (Gemeinde Mainaschaff, Hauptstraße 10-12, 63814 Mainaschaff) eingelegt werden. Falls der Datenübermittlung nicht widersprochen wurde, werden die Meldebehörden die genannten Daten weitergeben.

Weiterleitung zur Homepage des Kreiswehrersatzamts