Herstellung/Unterhaltung usw.:
Der Grundstücksanschluß wird von der Gemeinde hergestellt, angeschafft, verbessert, unterhalten, erneuert, geändert, abgetrennt und beseitigt. Er muß zugänglich und vor Beschädigungen geschützt sein. Er steht vorbehaltlich abweichender Vereinbarung im Eigentum der Gemeinde.
Die Gemeinde bestimmt Zahl, Art, Nennweite und Führung der Grundstücksanschlüsse sowie deren Änderung. Sie bestimmt auch, wo und an welche Versorgungsleitung anzuschließen ist. Der Grundstückseigentümer ist vorher zu hören; seine berechtigten Interessen sind nach Möglichkeit zu wahren. Soll der Grundstücksanschluß auf Wunsch des Grundstückseigentümers nachträglich geändert werden, so kann die Gemeinde verlangen, daß die näheren Einzelheiten einschließlich der Kostentragung vorher in einer gesonderten Vereinbarung geregelt werden.
Der Grundstückseigentümer und die Benutzer haben jede Beschädigung des Grundstückanschlusses, insbesondere das Undichtwerden von Leitungen sowie Störungen unverzüglich der Gemeinde mitzuteilen.
Kosten:
Der Aufwand für die Herstellung, Anschaffung, Verbesserung, Erneuerung, Veränderung und Beseitigung sowie für die Unterhaltung der Grundstücksanschlüsse im Sinne des § 3 WAS ist mit Ausnahme der Kosten, die auf die Teile der Grundstücksanschlüsse (Hausanschlüsse) entfallen, die sich im öffentlichen Straßengrund befinden, in der jeweils tatsächlichen entstandenen Höhe zu erstatten.
Der Erstattungsanspruch entsteht mit Abschluss der jeweiligen Maßnahme. Schuldner ist, wer zum Zeitpunkt des Entstehens des Erstattungsanspruchs Eigentümer des Grundstücks oder Erbbauberechtigter ist. Der Erstattungsanspruch wird einen Monat nach Zustellung des Erstattungsbescheids fällig.
Die Kostenweitergabe wird in der Kämmerei von Frau Elke Skarabisch vorgenommen.
Mit unserem 24-Stunden-Service "Klick Dich ins Rathaus" können Sie den Antrag auf Herstellung eínes Grundstückanschlusses ONLINE ausfüllen.
Bitte beachten Sie untenstehendes Informationsblatt!