Ab dem 1. Januar 1998 besteht die Möglichkeit, dass das nachweislich für die Gartenbewässerung verbrauchte Wasser bei der Berechnung der Kanaleinleitungsgebühren in Abzug gebracht werden kann. Nach § 10 Abs. 2 der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Gemeinde Mainaschaff (BGEWS) obliegt der Nachweis für das zur Gartenbewässerung verbrauchte Wasser dem Gebührenpflichtigen. Diese Wassermengen werden durch Sonderwasserzähler ermittelt.
Bei Inanspruchnahme dieser Vergünstigung sind folgende Bedingungen zu beachten:
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