Bekanntmachung gemäß § 122 Abs. 3 und 4 Abgabenordnung 1977 i.V.m. § 27 Abs. 3 Grundsteuergesetz über die Festlegung der Grundsteuer 2019 und der Satzung über die Erhebung der Hundesteuer in der derzeit gültigen Fassung über die Festlegung der Hundesteuer 2019.
A.
Durch öffentliche Bekanntmachung kann die Gemeinde Mainaschaff die Grundsteuer und die Hundesteuer für das Kalenderjahr 2019 in der gleichen Höhe wie im Vorjahr festsetzen. Vorbehaltlich der Festlegung in der Haushaltssatzung 2019 wird daher öffentlich bekannt gemacht, dass der Grundsteuerhebesatz 2019 in der
Grundsteuer A 310 %
Grundsteuer B 310 %
beträgt.
Es sind somit die gleichen Grundsteuerbeträge wie im Vorjahr zu zahlen. Die Fälligkeiten sind aus den zuletzt zugestellten Grundsteuerbescheiden ersichtlich (15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. oder 01.07.)
Für die Hundesteuer ist ebenfalls der gleiche Betrag wie im Vorjahr zu zahlen.
Die Steuer beträgt | 50,00 € |
Für Kampfhunde mit Negativzeugnis beträgt die Steuer | 300,00 € |
Für Kampfhunde ohne Negativzeugnis beträgt die Steuer | 615,00 € |
Der Betrag ist am 15.02. zur Zahlung fällig.
B.
Der Verwaltungsakt gilt 2 Wochen nach dem Tage der öffentlichen Bekanntmachung als bekannt gegeben.
C.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe entweder Widerspruch eingelegt (siehe 1.) oder unmittelbar Klage erhoben (siehe 2.) werden, schriftlich, zur Niederschrift oder elektronisch in einer für den Schriftformersatz zugelassenen Form.
1. Wenn Widerspruch eingelegt wird:
ist der Widerspruch einzulegen bei der Gemeinde Mainaschaff, Postfach 62, 63812 Mainaschaff. Sollte über den Widerspruch ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden werden, so kann Klage bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg, Postanschrift: Postfach 11 02 65, 97029 Würzburg Hausanschrift: Burkarderstraße 26, 97082 Würzburg erhoben werden. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen bei schriftlicher Einreichung oder Einreichung zur Niederschrift Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.
2. Wenn unmittelbar Klage erhoben wird:
ist die Klage bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg, Postanschrift: Postfach 11 02 65, 97029 Würzburg Hausanschrift: Burkarderstraße 26, 97082 Würzburg zu erheben. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.
Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung:
Die Einlegung eines Rechtsbehelfs per einfacher E-Mail ist nicht zugelassen und entfaltet keine rechtlichen Wirkungen! Nähere Informationen zur elektronischen Einlegung von Rechtsbehelfen entnehmen Sie bitte der Internetpräsenz der Gemeinde Mainaschaff, Postfach 62, 63812 Mainaschaff (www.mainaschaff.de) bzw. der Bayerischen Verwaltungsgerichtsbarkeit (www.vgh.bayern.de).
Durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung vom 22.06.2007 (GVBl 13/2007) wurde im Bereich des Kommunalabgabenrechts ein fakultatives Widerspruchsverfahren eingeführt, das eine Wahlmöglichkeit eröffnet zwischen der Widerspruchseinlegung und unmittelbarer Klageerhebung. Für mehrere gemeinsame Adressaten eines Bescheids setzt die unmittelbare Klageerhebung die Zustimmung aller Betroffenen voraus.
Kraft Bundesrechts ist bei Rechtsschutzanträgen zum Verwaltungsgericht seit 01.07.2004 grundsätzlich ein Gebührenvorschuss zu entrichten.
Durch die Einlegung eines Rechtsbehelfs wird die Wirksamkeit dieses Bescheides nicht gehemmt, insbesondere die Einziehung der angeforderten Abgabe nicht aufgehalten.
Bei einem erfolgreichen Widerspruch entstehen dem Widerspruchsführer keine Kosten; ist der Widerspruch erfolglos oder wird er zurückgenommen, hat derjenige, der den Widerspruch eingelegt hat, die Kosten des Widerspruchsverfahrens zu tragen.
Entscheidungen in einem Grundlagenbescheid (Messbescheid und Zerlegungsbescheid) können nur durch durch Anfechtung des Grundlagenbescheides, nicht durch Anfechtung des Folgebescheides angegriffen werden (§ 351 Abs. 2 AO). Einwendungen, die sich gegen die Steuerpflicht überhaupt, gegen die Höhe des Messbetrages bzw. Zerlegungsanteils oder gegen einen Verspätungszuschlag richten, sind also beim zuständigen Finanzamt vorzutragen.
Gemeinde Mainaschaff
Horst Engler
1. Bürgermeister