Altortentwicklung: Gemeinde Mainaschaff

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Altortentwicklung

Liebe Mitbürgerinnen und Mitbürger,

das „Integrierte Nachhaltige Städtebauliche Entwicklungskonzept (INSEK)“ ist nach über zwei Jahren intensiver Arbeit nun abgeschlossen. Der Gemeinderat Mainaschaff hat in seiner Sitzung am 16.04.2024 beschlossen das INSEK mit dem Leitbild, den Rahmenplänen sowie mit dem zugehörigen Maßnahmenkatalog für die zukünftigen Entscheidungen zur Entwicklung Mainaschaffs zugrunde zu legen. 

Des Weiteren wurde vom Gemeinderat ein Sanierungsgebiet festgelegt, für welches die Gemeinde ein kommunales Förderprogramm aufgelegt hat und bereits auf Basis des Einkommenssteuergestzes Steuerersparnisse entstehen können.

Integriertes nachhaltiges Städtebauentwicklungskonzept (INSEK):

Der Maßnahmenkatalog im INSEK umfasst 32 Maßnahmen, die in den nächsten Jahren, im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten der Gemeinde, umgesetzt werden sollen.

Integriertes nachhaltiges Städtebauliches Entwicklungskonzept (PDF-Datei)
  Seite 1 bis 83

Integriertes nachhaltiges Städtebauliches Entwicklungskonzept (PDF-Datei) 
  Seite 84 bis 197

Integriertes nachhaltiges Städtebauliches Entwicklungskonzept (PDF-Datei) 
  Anhang

Ein erstes Projekt wird die Neugestaltung des Ankerplatzes mit einem Umgriff der angrenzenden Straßen sein. Um die bestmögliche Lösung für die neue Gestaltung des Ankerplatzes als Mittelpunkt des Altortes und als Herz von Mainaschaff zu finden, fand im Herbst 2024 eine „Planerwerkstatt“ statt. Hierbei wurden drei Fachbüros (Landschaftsarchitekturbüros) von der Gemeinde beauftragt an drei aufeinanderfolgenden Tagen vor Ort im Rathaus in Mainaschaff jeweils einen Entwurf für die Neugestaltung des Ankerplatzes zu entwerfen.

Folgende Ideen sind entstanden

- Ideenvorschlag 1: Firma KUBUS freiraumgestaltung (PDF-Datei)
- Ideenvorschlag 2: Firma JOMA Landschaftsarchitektur (PDF-Datei)
- Ideenvorschlag 3: Firma AO Landschaftsarchitekten. Stadplaner + Ing. Mainz GmbH (PDF-Datei)

(Die Grafiken stehen unter einer CC-Lizenz: BY-NC-SA: Namensnennung: Gemeinde Mainaschaff, nicht kommerziell, Weitergabe unter gleichen Bedingungen)

Ihr 

Moritz Sammer
Erster Bürgermeister

Kommunales Förderprogramm der Gemeinde Mainaschaff

Eine weitere Maßnahme ist die Erarbeitung eines Kommunalen Förderprogramms. Ziel der Gemeinde ist es hierbei private Gebäudesanierungen im „Sanierungsgebiet Altort Mainaschaff“ zu fördern - siehe Anlage: Broschüre des Bayerischen Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr: Unterstützung privater Gebäudesanierungen mit der Städtebauförderung (PDF-Datei).

Hierzu hat die Gemeinde mit dem Architekturbüro SCHULER SCHICKLING RÖSSEL ARCHITEKTEN GMBH eine Gestaltungsfibel erarbeitet, die eine Voraussetzung für das Kommunale Förderprogramm im Rahmen der Städtebauförderung ist. D. h., wenn Sie im Bereich des Sanierungsgebietes vorgeschlagene Maßnahmen umsetzen, kann hier eine Förderung durch die Gemeinde Mainaschaff erfolgen. Die Gemeinde widerum bekommt 2/3 der Kosten vom Freistaat Bayern zurück. Aus diesem Grund bedarf es hier eine gewissen Bürokratie.  

Wichtig ist, es besteht keine Verpflichtung im Sanierungsgebiet diese Gestaltungsvorschläge umzusetzen. Nur wenn Sie eine Förderung durch die Gemeinde Mainaschaff anstreben, gibt es einiges zu beachten.

Die Gemeinde bedient sich hier einem Sanierungsberater, dem Architekturbüro SCHULER SCHICKLING RÖSSEL ARCHITEKTEN GMBH und finanziert für Sie erste Beratungsgespräche. Als Ergebnis bekommen Sie ein Protokoll einer ersten Bauberatung. Das Büro hat auch die Gestaltungsfibel erstellt. Wenn Sie von einer kostenlosen Beratung Gebrauch machen möchten, müssen Sie den Auftrag zur Sanierungsberatung ausfüllen.

Geltungsbereich

Das Fördergebiet umfasst das Sanierungsgebiet „Altort“ (PDF-Datei) in den jeweils gültigen Grenzen.

Zweck der Förderung

Zweck des Kommunalen Förderprogramms ist die Erhaltung und Weiterführung der gewachsenen historischen Struktur des Altortes. Die dem Altortcharakter entsprechende Entwicklung soll durch geeignete Erhaltungs-, Sanierungs- und Gestaltungsmaßnahmen unterstützt werden. Dabei werden stadtbild- und denkmalpflegerische Gesichtspunkte berücksichtigt.

Höhe der Förderung

Zuschüsse (Kostenerstattungsbeträge) können bis zu 30 % der zuwendungsfähigen Kosten je Einzelobjekt (Grundstück bzw. wirtschaftliche Einheit), höchstens jedoch 20.000 Euro gewährt werden.

Es werden nur Handwerker- und Materialrechnungen anerkannt. Eigenleistungen können bei fachgemäßer Ausführung in Form von Materialkosten auf Grundlage des zuwendungsfähigen Kostenangebotes bis zu 30 % anerkannt werden. Eigenleistungen (Kostenansatz für eigene Arbeitszeit) sind nicht förderfähig.

Werden an einem Objekt (Grundstücks- bzw. wirtschaftliche Einheit) mehrere Teilmaßnahmen in einem angemessenen zeitnahen Zusammenhang (max. 5 Jahre) durchgeführt, z.B. Sanierung der Fenster und Dacheindeckung usw., so gilt dies als Gesamtmaßnahme.

Einzureichende Unterlagen

Anträge auf Förderung sind vor Maßnahmenbeginn nach Beratung durch die Gemeinde Mainaschaff und des von ihr beauftragten Architekturbüros mit den entsprechenden Unterlagen bei der Bewilligungsbehörde einzureichen:

  • Ggf. Protokoll der Sanierungsberatung
  • eine Beschreibung der geplanten Maßnahme mit Angabe über den voraussichtlichen Beginn und das voraussichtliche Ende
  • ein Lageplan im Maßstab 1:1000
  • ein aussagekräftiges Objektfoto
  • erforderliche Pläne wie Skizzen, Ansichtspläne
  • Grundrisse, Detailpläne oder Werkpläne je nach Art und Umfang der beabsichtigten Baumaßnahme (Kosten- und Finanzierungsübersicht mit entsprechenden Angebotsunterlagen)
  • mehrere Angebote (min. 2 Angebote) mit Beschreibung des Leistungsumfangs
  • Angabe, ob und wo weitere Zuschüsse beantragt wurden oder werden, ggf. sind die Bewilligungsbescheide beizufügen

Die Anforderung weiterer Angaben oder Unterlagen bleibt im Einzelfall vorbehalten.​​​​

Wichtige Hinweise

  • Bauleistungen sind nur an fachkundige, leistungsfähige und zuverlässige Unternehmen zu angemessenen Preisen zu vergeben.
  • Bei der Einholung von Angeboten sind die aktuell gültigen Wertgrenzen für die Vergabe von Aufträgen im kommunalen Bereich (PDF-Datei) zu beachten und einzuhalten.
  • Die Maßnahme darf erst nach Erhalt des Bewilligungsbescheides der Gemeinde Mainaschaff begonnen werden!
  • Innerhalb von drei Monaten nach Abschluss der Arbeiten ist der Gemeinde der Verwendungsnachweis in Form einer Gesamtabrechnung (mit allen Belegen und Zahlungsnachweisen) vorzulegen. Die Auszahlung der Zuschüsse kann erst nach Prüfung des Verwendungsnachweises erfolgen.
  • Mit der Gesamtabrechnung ist eine Dokumentation anhand geeigneter Fotos, die den Zustand vor und nach der Sanierung zeigen, vorzulegen.

Fördervolumen

Der Umfang der im Kommunalen Förderprogramm zur Verfügung stehenden Fördermittel richtet sich nach den durch die Regierung von Unterfranken bewilligten Zuwendungen und den in den Haushaltsplänen der Gemeinde Mainaschaff bereitgestellten Investitionszuschussmitteln.

Der Höchstbetrag der Förderung pro Objekt wird für das Jahr 2025 auf 20.000 Euro festgesetzt, der Betrag kann jedes Jahr der Haushaltslage angepasst werden. Im Haushaltsjahr 2025 sind insgesamt 100.000 Euro eingestellt.

Steuerliche Begünstigungen für Gebäude in Sanierungsgebieten

Unabhängig des Kommunalen Förderprogrammes (Sanierungsberatung mit Förderung) haben Sie die Möglichkeit, bei Baumaßnahmen (ausschließlich) im Sanierungsgebiet von Sonderabschreibungsmöglichkeiten Gebrauch zu machen, ganz unabhängig ob Sie auf das kommunale Förderprogramm zurückgreifen. Und ganz unabhängig ob Sie selbst bewohnen oder als Vermieter agieren.

Nach den §§ 7h, 10f und 11a des Einkommensteuergesetzes (EStG) sind bestimmte bauliche Maßnahmen an Gebäuden in förmlich festgelegten Sanierungsgebieten oder städtebaulichen Entwicklungsbereichen im Sinne des Baugesetzbuches (BauGB) steuerlich begünstigt.

Um die erhöhten Absetzungen für derartige Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen in Anspruch nehmen zu können, wird eine Bescheinigung der Gemeinde Mainaschaff benötigt. Zur Erlangung dieser Bescheinigung ist vor Maßnahmenbeginn eine schriftliche Vereinbarung mit der Gemeinde Mainaschaff abzuschließen.

Hierfür zuständig ist das Liegenschaftsamt der Gemeinde Mainaschaff. Wir beraten Sie gerne persönlich über die Voraussetzungen zur Antragstellung für Ihr Objekt. Die wichtigsten Hinweise können Sie auch den nachfolgenden Ausführungen entnehmen. Die Links zu den notwendigen Formularen sind unten aufgeführt.

Hinweis: Bei den nachfolgenden Ausführungen handelt es sich um allgemeine Hinweise. Diese können eine umfassende steuerrechtliche Beratung nicht ersetzen. Insoweit sind zusätzliche Erkundigungen beim zuständigen Finanzamt oder bei Steuerfachleuten einzuholen. Die Gemeinde Mainaschaff übernimmt keine Gewähr für Vollständigkeit und Richtigkeit, insbesondere zu steuerrechtlichen Fragen und haftet nicht für den Eintritt bestimmter steuerlicher oder finanzieller Auswirkungen oder Ablehnungen durch das Finanzamt.

Die Gemeinde übernimmt hier erste Steuerberatungskosten für Sie. Dabei arbeitet die Gemeinde Mainaschaff mit dem Büro Emrich Wangler Herrmann - Wirtschaftsprüfer | Rechtsanwälte | Steuerberater zusammen. Als Orientierung (ggf. für Ihren Steuerberater) bekommen Sie erste Informationen zum Prozess, wie Sie von steuerlichen Ersparnissen profitieren können. Mit diesen steuerlichen Möglichkeiten möchte der Gesetzgeber Anreize schaffen, im Altort von Mainaschaff die Bausubstanz zu erhalten und zu sanieren sowie zum Erhalt und der Aufwertung des Altortes beitragen.

Es empfiehlt sich, mit ersten Handwerkerangeboten die Erstberatung vorzunehmen.

Wichtige Voraussetzungen

1. Die Bescheinigung kann erteilt werden für

  • ein Gebäude
  • Gebäudeteile, die selbständige unbewegliche Wirtschaftsgüter sind
  • Eigentumswohnungen
  • im Teileigentum stehende Räume.

2. Das zu sanierende Objekt muss zum Zeitpunkt des Beginns der Modernisierungs- bzw. Instandsetzungsmaßnahme in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder in einem förmlich festgelegten städtebaulichen Entwicklungsbereich gelegen sein.

3. Bescheinigungsfähig sind gemäß Bescheinigungsrichtlinien zur Anwendung der §§ 7h, 10f und 11a des Einkommensteuergesetzes (EStGBeschR §§ 7h, 10f und 11a) folgende Maßnahmen:

  • Modernisierungs- oder Instandsetzungsmaßnahmen im Sinne des § 177 BauGB zur Beseitigung von Missständen und zur Behebung von Mängeln sowie
  • Maßnahmen, die der Erhaltung oder Erneuerung und funktionsgerechten Verwendung von Gebäuden dienen, die wegen ihrer geschichtlichen, künstlerischen oder städtebaulichen Bedeutung erhaltenswert sind.  

4. Die steuerliche Begünstigung setzt voraus, dass

  • vor Beginn der Maßnahmen zwischen dem Eigentümer und der Gemeinde Mainaschaff eine Modernisierungsvereinbarung geschlossen wurde (Regelfall)
    oder
  • den baulichen Maßnahmen entweder ein Modernisierungsgebot (Anordnung zur Beseitigung von Missständen) oder Instandsetzungsgebot (Anordnung zur Behebung von Mängeln) zu Grunde liegt.

5. Nach Durchführung der Baumaßnahmen muss die Ausstellung einer Bescheinigung von der Eigentümerin oder dem Eigentümer (oder einer bevollmächtigten Vertretung) schriftlich bei der Gemeinde Mainaschaff, Liegenschaftsamt, Hauptstraße 10-12 in 63814 Mainaschaff beantragt werden.

6. Die bescheinigungsfähigen Kosten der Maßnahmen sind durch Vorlage der Originalrechnungen sowie einer nachvollziehbaren Kostenaufstellung mit Plänen nachzuweisen. Sofern Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln für die Maßnahmen bewilligt wurden, sind diese ebenfalls aufzuführen.

7. Der Bescheid dient zur Vorlage bei der Finanzbehörde und ist gebührenpflichtig. Gemäß des Bayerischen Kostengesetzes (BayKG) in Verbindung mit dem Bayerischen Kostenverzeichnis (KVz) wird eine Gebühr in Höhe von rund 50 bis 100 Euro (zzgl. Auslagen für die Postzustellung) erhoben. 

(Teil-) Maßnahmen, die ohne oder bereits vor Abschluss einer Modernisierungsvereinbarung durchgeführt wurden, sind nicht vom Begünstigungstatbestand erfasst. Bitte kommen Sie daher frühzeitig auf uns zu.  Eine fehlende vertragliche Vereinbarung wird nicht durch die Erteilung einer Baugenehmigung ersetzt.  Die bescheinigten Aufwendungen können steuerrechtlich nur berücksichtigt werden, wenn auch die weiteren steuerrechtlichen Voraussetzungen, die durch das zuständige Finanzamt geprüft werden, vorliegen.

Verfahrensablauf

Vor Beginn der Bauarbeiten

Die durchzuführenden Baumaßnahmen werden in einer Modernisierungs- und Instandsetzungsvereinbarung nach § 177 BauGB schriftlich festgelegt. Diese Vereinbarung muss vor Baubeginn mit der Gemeinde Mainaschaff geschlossen werden.

Bitte reichen Sie vor Beginn der Maßnahmen folgende Unterlagen beim Liegenschaftsamt der Gemeinde Mainaschaff ein (ggf. ist ein Ortstermin erforderlich):

  • ausgefüllten und unterzeichneten Antrag auf Abschluss einer Modernisierungsvereinbarung (Schriftform erforderlich)
  • Bestandspläne des Objektes
  • Pläne mit Eintragungen zu den geplanten Maßnahmen oder Bauantragsunterlagen bzw. Genehmigungsbescheid inkl. Plänen (M 1:100)
  • Auflistung aller geplanten Maßnahmen / Baubeschreibung
  • Angabe des Durchführungszeitraumes
  • Kostenschätzung (in Gewerke gegliedert)
  • Angaben zur Nutzungserweiterung oder Umnutzung
  • Angaben zu öffentlichen Zuschüssen (z. B. Fördermittel)
  • Fotos des Gebäudes und aller relevanten Räume (innen und außen)

Sofern das Gebäude ein Baudenkmal ist, sind die denkmalrechtlichen Vorgaben zu berücksichtigen und eine denkmalschutzrechtliche Erlaubnis vorzulegen. Es gibt diesbezüglich auch die Möglichkeit eine Bescheinigung nach § 7i EStG zu beantragen.

Während der Baumaßnahme
sind Sie als Eigentümer/in bzw. Bauherr/-in verpflichtet, die Baumaßnahme vereinbarungsgemäß durchzuführen bzw. Planänderungen oder Kostenmehrungen vor Durchführung mit dem Liegenschaftsamt Mainaschaff abzustimmen.

Nach Abschluss der Baumaßnahme
können Sie die Bescheinigung beantragen.  

Bitte reichen Sie nach Abschluss der Maßnahmen folgende Unterlagen schriftlich beim Liegenschaftsamt der Gemeinde Mainaschaff ein:

  • ausgefüllten und unterzeichneten Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung
  • Zusammenstellung der Kostenaufwendungen, nach Gewerken geordnet
  • Originalrechnungen und Zahlungsnachweise, entsprechend der Kostenaufstellung durchnummeriert, sortiert nach Gewerken
  • Angabe aller erhaltenen öffentlichen Zuschüsse (z. B. Fördermittel)
  • Fotos des modernisierten Gebäudes und aller relevanten Räume

Das Liegenschaftsamt prüft:

  • die Vollständigkeit der Antragsunterlagen
  • ob die Arbeiten vereinbarungsgemäß durchgeführt wurden (ggf. ist eine Ortsbesichtigung durchzuführen)
  • und ermittelt die bescheinigungsfähigen Kosten

Für den Fall eines Wechsels im Eigentum an dem Grundstück oder wenn einzelne Wohnungen in Teileigentum übergehen, muss der/die Eigentümer/-in die Rechtsnachfolger verpflichten, die ihm gegenüber der Stadt nach der Instandsetzungs- und Modernisierungsvereinbarung obliegenden Verpflichtungen zu übernehmen. Im Fall von Teileigentum können die Aufwendungen der durchgeführten Maßnahmen entsprechend dem Miteigentumsanteil aufgeteilt werden und dann selbstständige Bescheinigungen gem. § 7h bzw. § 10f EStG ausgestellt werden.                                                                              

WICHTIG

Die Bescheinigung ist nicht alleinige Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Steuervergünstigung. Die Finanzbehörde prüft weitere steuerrechtliche Voraussetzungen.

Weitere Informationen zur Durchführung des Bescheinigungsverfahrens können Sie den „Bescheinigungsrichtlinien zur Anwendung der §§ 7h, 10f und 11a des EStG“ (PDF-Datei) entnehmen.

Städtebauförderung - Städtebauliche Erneuerung in Bayern

Die Städtebauförderung leistet seit 1971 einen bedeutenden Beitrag zur städtebaulichen Erneuerung der bayerischen Städte, Märkte und Dörfer. Die Finanzhilfen des Bundes und des Freistaats Bayern aktivieren Privatkapital in mehrfacher Höhe und tragen nachhaltig zur Sicherung von Arbeitsplätzen bei.

Einen zusammenfassenden Überblick über die Städtebauförderung in Bayern mit ausführlichen Informationen zu den aktuellen Förderschwerpunkten, den einzelnen Förderprogrammen, Förderregeln sowie zahlreichen Veröffentlichungen finden Sie beim Bayerischen Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr.