Kommunalwahl 2026: Gemeinde Mainaschaff

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Kommunalwahl 2026

Der nächste Wahltermin für die Gemeindewahl in Bayern ist Sonntag, 8. März 2026.

Der nachfolgende Videoplayer lädt Inhalte erst, wenn Sie ihn aktiv anklicken. Mit Ihrem Klick wird ein Video der Plattform mediathek-deutschland.de nachgeladen.

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(Datenschutzhinweise: https://stmi.bayern.mediathek-deutschland.de/stmibay_datenschutz)

   

Auf der Seite des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration sind die häufigsten Fragen zur Kommunalwahl zusammengefasst:

  • Wahlsystem und Wahlorganisation

  • Wahlvorschläge

  • Stimmberechtigung

  • Stimmabgabe

  • Briefwahl

  • Wahlergebnis

  • Weitere Informationen

Informationen für Parteien und Wählergruppierungen

Hinweise für die Aufstellung und Einreichung von Wahlvorschlägen

Nachfolgend erhalten Sie wesentliche Informationen für die Vorbereitung, Erstellung und Einreichung von Wahlvorschlägen für die Wahl des Gemeinderats und für die Wahl der Ersten Bürgermeisterin bzw. des Ersten Bürgermeisters in unserer Gemeinde am 8. März 2026

Gesetzliche Vorschriften

Wahlberechtigte (Art. 1 und 2 GLKrWG)

Wahlberechtigt sind alle Personen, die am Wahltag
1.    Unionsbürgerinnen oder Unionsbürger sind,
2.    das 18. Lebensjahr vollendet haben,
3.    sich seit mindestens zwei Monaten im Wahlkreis mit dem Schwerpunkt ihrer Lebensbeziehungen aufhalten,
4.    nicht nach Art. 2 GLKrWG vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.

Unionsbürgerinnen und Unionsbürger sind alle Deutschen im Sinn des Art. 116 Abs. 1 des Grundgesetzes sowie die Staatsangehörigen der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union.

Wählbarkeit (Art. 21 und 39 GLKrWG)

Für das Amt eines Gemeinderatsmitglieds ist jede wahlberechtigte Person wählbar, die neben den o. g. allgemeinen Wahlrechtsvoraussetzungen nach Art. 1 und 2 GLKrWG

  • am Wahltag seit mindestens drei Monaten im Wahlkreis eine Wohnung hat, die nicht ihre Hauptwohnung sein muss, oder
  • ohne eine (eigene) Wohnung zu haben sich im Wahlkreis gewöhnlich aufhält.

Für das Amt der ersten Bürgermeisterin oder des ersten Bürgermeisters ist jede wahlberechtigte Person wählbar, die 

  • am Wahltag Deutsche oder Deutscher im Sinn des Art. 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist und
  • das 18. Lebensjahr vollendet hat,
  • im Fall der Bewerbung um das Amt der ehrenamtlichen ersten Bürgermeisterin oder des ehrenamtlichen ersten Bürgermeisters seit mindestens drei Monaten im Wahlkreis eine Wohnung hat, die nicht ihre Hauptwohnung sein muss, oder ohne eine Wohnung zu haben sich im Wahlkreis gewöhnlich aufhält.

     

Wahlvorschläge

Wahlvorschläge können nur von politischen Parteien und von Wählergruppen eingereicht werden (Wahlvorschlagsträger). Einzelpersonen können sich also nicht selbst zur Wahl stellen, sondern müssen von einem Wahlvorschlagsträger „nominiert“ werden. Dabei darf jeder Wahlvorschlagsträger nur einen Wahlvorschlag einreichen. 

Die Partei wird in § 2 Parteiengesetz definiert. Demnach sind Parteien Vereinigungen von Bürgerinnen und Bürgern, die dauernd oder für längere Zeit für den Bereich des Bundes oder eines Landes auf die politische Willensbildung Einfluss nehmen wollen. Zudem müssen sie nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse, insbesondere nach Umfang und Festigkeit ihrer Organisation, nach der Zahl ihrer Mitglieder und nach ihrem Hervortreten in der Öffentlichkeit eine ausreichende Gewähr für die Ernsthaftigkeit dieser Zielsetzung bieten. 

Wählergruppen sind alle sonstigen Personenvereinigungen oder Gruppen natürlicher Personen mit dem Ziel, sich an Gemeindewahlen zu beteiligen und mit eigenen Vorstellungen an der Kommunalpolitik mitzuwirken. Es ist anzuraten, dass sich die Wählergruppe als Verein mit einer Satzung organisiert, um die Identitätsprüfung durch den Wahlausschuss zu erleichtern. Ist eine Wählergruppe als Verein im Vereinsregister eingetragen, lässt sich ein organisatorischer Zusammenschluss ohne weiteres feststellen. Fehlt eine Eintragung im Vereinsregister, ist der Wählergruppe dringend zu raten, gewisse Mindestanforderungen an ihre Organisationsform zu erfüllen. 

 

Aufstellungsverfahren

Für die Erstellung der Listen, müssen von den Wahlvorschlagsträgern eigens dafür einberufene Aufstellungsversammlungen stattfinden. Im Rahmen der Aufstellungsversammlung muss dann jeweils für den gesamten Wahlkreis über die Bewerbenden, die Reihenfolge und eventuelle Mehrfachnennungen sowie über Ersatzleute und ein Nachrückverfahren abgestimmt werden. Diese Abstimmungen müssen demokratischen Grundsätzen entsprechen. Eine Beschränkung des Teilnehmerkreises einer Aufstellungsversammlung kann durch Satzung der Partei oder Wählergruppe erfolgen. Es müssen aber immer mindestens drei für die jeweilige Wahl wahlberechtigte Personen teilnehmen. Die Wahlberechtigung der Teilnehmenden muss am Tag der Aufstellungsversammlung vorliegen (vgl. Art. 29 Abs. 2 GLKrWG).

Aufstellungsversammlung (Art. 29 GLKrWG, § 39 GLKrWO) 

Die Aufstellungsversammlung ist 

  • eine Versammlung der Anhänger einer Partei oder Wählergruppe
  • eine besondere Versammlung von Delegierten, die von Mitgliedern einer Partei oder Wählergruppe für die bevorstehende Aufstellung sich bewerbender Personen gewählt wurden,
    oder 
  • eine allgemeine Delegiertenversammlung, die nach der Satzung einer Partei oder einer Wählergruppe allgemein für bevorstehende Wahlen bestellt wurde. 

Die Aufstellungsversammlung muss im Zeitraum zwischen 1. Dezember 2024 und 8. Januar 2026 stattfinden. Die Versammlung muss zum Zwecke der Bewerberaufstellung einberufen werden.

Aus der Einladung oder Einberufung zur Aufstellungsversammlung muss klar hervorgehen, dass in der Versammlung die Listen mit den Bewerbenden für die Gemeinderats- und/oder Bürgermeisterwahl am 8. März 2026 aufgestellt werden sollen. Alle Teilnahmeberechtigten sind schriftlich, durch öffentliche Ankündigung oder einzeln zur Aufstellungsversammlung zu laden. Die Einladung muss spätestens am dritten Tag vor dem Tag der Aufstellungsversammlung veröffentlicht oder zugegangen sein. Das Nähere über die Einberufung und die Beschlussfähigkeit können die Parteien und die Wählergruppen durch Satzung selbst regeln. Längere Fristen sind möglich, kürzere Fristen zwischen Einladung und Versammlung führen zur Unzulässigkeit des Wahlvorschlages.

Wird der Wahlvorschlag durch eine Delegiertenversammlung aufgestellt, kann die Minderheit der Delegierten aus nicht gewählten (so genannten geborenen) Versammlungsmitgliedern bestehen (§ 39 Abs. 5 GLKrWO). Weitere Voraussetzung für die allgemeine Versammlung der Delegierten ist, dass die Mehrheit der Delegierten nicht früher als zwei Jahre vor dem Wahltag von den Mitgliedern der Partei oder Wählergruppe gewählt worden sind, die zum Zeitpunkt der Delegiertenwahl im Wahlkreis wahlberechtigt waren. 

Abstimmen darf jede zum Zeitpunkt der Versammlung wahlberechtigte und persönlich anwesende Person. Wer von den Anhängerinnen und Anhängern teilnahmeberechtigt ist, bestimmt der Wahlvorschlagsträger soweit er organisiert ist, z. B. durch Regelungen in einer Satzung. Wurde die Anhängerschaft nicht auf Mitglieder beschränkt, sind alle wahlberechtigten Anhängerinnen und Anhänger im Wahlkreis teilnahmeberechtigt. Der Kreis der Teilnahmeberechtigten darf während der Aufstellungsversammlung weder erweitert noch eingeschränkt werden. Jede Versammlung benötigt eine Leiterin oder einen Leiter. Diese Leitung muss aber nicht selbst für den Wahlkreis wahlberechtigt sein. In diesem Fall ist die Leitung selbst nicht stimmberechtigt.

Für gemeinsame Wahlvorschläge von zwei oder mehr Wahlvorschlagsträgern müssen die Bewerber und Bewerberinnen auch in einer gemeinsamen Aufstellungsversammlung gewählt werden (§ 39 Abs. 3 GLKrWO). Die Zusammensetzung dieser gemeinsamen Versammlung kann von den beteiligten Wahlvorschlagsträgern frei vereinbart werden. Wird ein gemeinsamer Wahlvorschlag für die Gemeinderatswahl eingereicht, wird dieser bei der Sitzverteilung als einheitlicher Wahlvorschlag behandelt.


Bewerberaufstellung zur Wahl des Gemeinderats (§ 40 GLKrWO)

Bestehen Festlegungen hierzu in den Statuten eines Wahlvorschlagsträgers, sind diese maßgebend. Diese müssen aber die demokratischen Grundsätze beachten.

Falls die Partei oder die Wählergruppe keine Festlegungen getroffen hat, beschließt die Aufstellungsversammlung zunächst darüber, nach welchem Wahlverfahren die sich bewerbenden Personen gewählt werden sollen. Folgende Wahlverfahren sind insbesondere möglich:

  • Es wird über jede vorgeschlagene sich bewerbende Person einzeln mit „ja“ oder „nein“ geheim abgestimmt.
  • Es werden auf einem vorbereiteten Stimmzettel Stimmen an die dort aufgeführten sich bewerbenden Personen geheim vergeben. Wer an der Abstimmung teilnimmt, hat so viele Stimmen, wie sich bewerbende Personen zu wählen sind, wobei jeder sich bewerbenden Person bis zu drei Stimmen gegeben werden können.
  • Es wird über eine vorbereitete Liste oder über Teile einer solchen Liste von sich bewerbenden Personen im Ganzen in einem Wahlgang (Blockwahl) mit „ja“ oder „nein“ geheim abgestimmt. Änderungsanträge oder Streichungen von Namen müssen zugelassen werden; über Änderungsanträge ist vorher geheim abzustimmen.

Die Versammlung stimmt ebenfalls geheim über die Reihenfolge aller sich bewerbenden Personen ab. Falls sich bewerbende Personen bis zu dreimal im Wahlvorschlag aufgeführt werden sollen, ist darüber ebenfalls geheim abzustimmen. Die gesonderte Abstimmung über die Reihenfolge und die mehrfache Aufführung kann dadurch ersetzt werden, dass bei der Wahl der sich bewerbenden Personen gleichzeitig auch über die Reihenfolge und ihre mehrfache Aufführung abgestimmt wird.

Ersatzleute, die für den Fall des Ausscheidens einer sich bewerbenden Person in den Wahlvorschlag nachrücken, sind in gleicher Weise wie sich bewerbende Personen aufzustellen und zu wählen (Art. 29 Abs. 4 GLKrWG).
 

Bewerberaufstellung zur Wahl der ersten Bürgermeisterin oder des ersten Bürgermeisters (§ 41 GLKrWO)

Bestehen Festlegungen hierzu in den Statuten eines Wahlvorschlagsträgers, sind diese maßgebend. Diese müssen aber die demokratischen Grundsätze beachten.

Falls die Partei oder die Wählergruppe keine Regelung getroffen hat, beschließt die Aufstellungsversammlung zunächst darüber, nach welchem Wahlverfahren die sich bewerbende Person gewählt werden soll. Sofern nichts anderes geregelt ist, ist wie folgt zu verfahren:

Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält (absolute Mehrheit). Erhält niemand diese Mehrheit, findet eine Stichwahl unter den zwei Personen statt, die bei der ersten Wahl die höchsten Stimmenzahlen erhalten haben. Erhalten drei oder mehr Personen die höchste Stimmenzahl, ist die Wahl mit allen Personen zu wiederholen. Bei Stimmengleichheit der Personen mit der zweithöchsten Stimmenzahl entscheidet das Los, wer von ihnen in die Stichwahl kommt. Bei der Stichwahl ist gewählt, wer von den abgegebenen gültigen Stimmen die höchste Stimmenzahl erhält; bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

Über die Aufstellung für das Amt der ersten Bürgermeisterin oder des ersten Bürgermeisters sowie über den Wahlvorschlag für den Gemeinderat kann nacheinander in einer Aufstellungsversammlung mit den gleichen Teilnahmeberechtigten entschieden werden.
 

Niederschrift über die Aufstellungsversammlung (Art. 29 Abs. 5 GLKrWG, § 42 GLKrWO)

Über die jeweilige Aufstellungsversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen. Die Niederschrift ist zusammen mit der Anwesenheitsliste (der Teilnehmerinnen und Teilnehmer) dem Wahlvorschlag beizulegen.

Aus der Niederschrift muss ersichtlich sein:

  • die ordnungsgemäße Ladung zur Aufstellungsversammlung,
  • Ort und Zeit der Aufstellungsversammlung,
  • die Zahl der teilnehmenden Personen,
  • bei einer Delegiertenversammlung die Erklärung, dass die Mehrheit der Delegierten nicht früher als zwei Jahre vor dem Wahltag, also nicht vor dem 8. März 2024, von den im Wahlkreis wahlberechtigten Mitgliedern gewählt worden ist. Diese wahlberechtigten Mitglieder müssen zum Zeitpunkt der Wahl der Delegierten im Wahlkreis wahlberechtigt gewesen sein,
  • der Verlauf der Aufstellungsversammlung,
  • das Wahlverfahren, nachdem die sich bewerbenden Personen gewählt wurden,
  • die Ergebnisse der Wahl der sich bewerbenden Personen, ihre Reihenfolge und ihre eventuell mehrfache Aufführung und
  • auf welche Weise ausgeschiedene sich bewerbende Personen ersetzt werden, sofern Ersatzleute aufgestellt wurden (= Nachrückverfahren),

Die Niederschrift ist von der Person, die die Aufstellungsversammlung leitet und von zwei Wahlberechtigten, die an der Versammlung teilgenommen haben, zu unterschreiben.


Jede wahlberechtigte Person darf nur eine Niederschrift (für die gleiche Wahl) unterzeichnen. Unterzeichnet sie mehrere Niederschriften, muss sie sich für eine Niederschrift entscheiden. Ansonsten wird sie aus allen Niederschriften gestrichen.

Der Niederschrift ist eine Anwesenheitsliste mit allen wahlberechtigten Teilnehmerinnen und Teilnehmern der Aufstellungsversammlung beizufügen. Die Angabe von Name, Vorname, Anschrift und Unterschrift ist erforderlich. Die Versammlungsleitung sollte darauf achten, dass sich nur Wahlberechtigte in die Anwesenheitsliste eintragen, die auch an der Aufstellung mitgewirkt haben. Zuhörer, Pressevertreter o. ä. sollten sich nicht eintragen.
 

Einreichung der Wahlvorschläge

Wahlvorschläge können erst eingereicht werden, wenn der Wahlleiter durch Bekanntmachung dazu aufgefordert hat. Die Bekanntmachung der jeweiligen Gemeinde erfolgt voraussichtlich am 9. Dezember 2025. Das ist so früh wie gesetzlich möglich, nämlich am 89. Tag vor der Wahl. Vor dem 9. Dezember 2025 eingereichte Wahlvorschläge müssen zurückgewiesen werden.

Die Wahlvorschläge sind ab dem 9. Dezember 2025 und spätestens bis zum 8. Januar 2026, 18 Uhr, (59. Tag vor der Wahl) einzureichen. Für die Einhaltung der Frist ist der Wahlvorschlagsträger verantwortlich. Es kommt auf den Tag des Eingangs, nicht auf den Tag der Absendung an. Eine Einreichung per Fax oder E-Mail ist für die Fristwahrung nicht ausreichend. Der Wahlvorschlag muss im Original beim Wahlleiter vorliegen.
 

Unterstützungsunterschriften (Art. 27 GLKrWG, §§ 36, 37 GLKrWO)

Wahlvorschläge von neuen Wahlvorschlagsträgern müssen über die auf dem Wahlvorschlag notwendigen zehn Unterschriften hinaus, zusätzlich von weiteren Wahlberechtigten unterstützt werden. Neue Wahlvorschlagsträger sind Parteien und Wählergruppen, die im Gemeinderat seit dessen letzter Wahl (2020) nicht auf Grund eines eigenen Wahlvorschlags ununterbrochen bis zum 90. Tag vor der Wahl (8. Dezember 2025) vertreten waren. 

Unterstützungsunterschriften werden nicht benötigt, wenn ein Wahlvorschlagsträger bei der letzten Landtagswahl (2023) oder bei der letzten Europawahl (2024) mindestens fünf von Hundert der im Land (Bayern) insgesamt abgegebenen gültigen Stimmen oder bei der letzten Bundestagswahl (2025) mindestens fünf von Hundert der im Land abgegebenen gültigen Zweitstimmen erhalten haben.

Ein gemeinsamer Wahlvorschlag bedarf keiner zusätzlichen Unterstützungsunterschriften, wenn dessen Wahlvorschlagsträger in ihrer Gesamtheit im Gemeinderat seit dessen letzter Wahl auf Grund des gleichen gemeinsamen Wahlvorschlags bis zum 90. Tag vor der Wahl (8. Dezember 2025) vertreten waren oder wenn mindestens einer der beteiligten Wahlvorschlagsträger keine zusätzlichen Unterstützungsunterschriften benötigt.

Unterstützungsunterschriften dürfen nicht durch die Wahlvorschlagsträger gesammelt werden. Sie müssen in der Eintragungsstelle der Gemeinde im Bürgerservice von den Wahlberechtigten abgegeben werden.

Die Abgabe von Unterstützungsunterschriften ist erst möglich, wenn der jeweilige Wahlvorschlag eingereicht wurde. Die Unterschriften können dann ab dem Tag nach der Einreichung des Wahlvorschlags bis zum 19. Januar 2026 um 12 Uhr (48. Tag vor der Wahl) in der eingerichteten Eintragungsstelle abgegeben werden. Ort und Öffnungszeiten werden gesondert bekannt gegeben.

Unterzeichnen dürfen nur Wahlberechtigte für die jeweilige Wahl.
 

Im eigenen oder in einem anderen Wahlvorschlag aufgeführte Bewerberinnen und Bewerber und Ersatzleute sowie Wahlberechtigte, die bereits den eigenen oder einen anderen Wahlvorschlag unterstützt oder unterzeichnet haben, dürfen nicht zugleich auch einen weiteren Wahlvorschlag derselben Wahl unterstützen.


Zulassung der Wahlvorschläge (Art. 32 GLKrWG)

Der Wahlausschuss beschließt über die Gültigkeit der eingereichten Wahlvorschläge. Die Entscheidung wird in der Sitzung bekanntgegeben. Zu Ort und Zeitpunkt der Sitzung erfolgt eine Bekanntmachung der Gemeinde.